Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 25.03.2004 bleibt mit der Maßgabe des folgendes Zusatzes aufrechterhalten:
Die Werbemaßnahme ist zulässig, wenn sie in ihrer äußeren Gestaltung als Werbeanzeige erkennbar ist oder wenn durch einen Zusatz darauf hingewiesen wird, dass die Aktion von den Ärzten finanziert wird.
Im übrigen wird der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.03.2004 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, dem insbesondere alle Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern einschließlich ihrer Spitzenorganisationen und ca. 400 Verbände und Körperschaften und weitere Unternehmen angehören. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Marketingagentur.
Vor dem Hintergrund der Initiative „Hessen gegen Darmkrebs 2004” beschaffte sich die Verfügungsbeklagte von den kassenärztlichen Vereinigungen (Bl. 35 d.A.) Namen und Adressen der an dieser Aktion beteiligten Ärzte. Diesen Ärzte wurden im Sinne des Rundschreibens der Verfügungsbeklagten vom 10.02.2004 (Bl. 9 d.A.) gegen Zahlung von netto 850,– EUR ein Werbepaket angeboten. Ihnen wurde versprochen, sie könnten sich in der Vorankündigung einer Telefonberatungsaktion, an der sie teilnehmen sollten, zum einen mit Bild und Namensnennung als Experte für Darmkrebsprävention positionieren, wobei die redaktionellen Inhalte von der Verfügungsbeklagten selbst in Absprache mit Qualitätsnetzen verfasst werden sollten. Zum anderen sollte den Ärzten die Möglichkeit gegeben werden, ihre Praxis im Einzugsgebiet zu präsentieren. Dazu war vorgesehen, dass die Ärzte zeitnah in der Nachberichterstattung der gleichen Tages- oder Anzeigenzeitung erneut mit Bild und Namen sowie Bezeichnung ihrer Praxis erscheinen sollten. Die anderen an der Initiative beteiligten Ärzte sollten lediglich mit Name und Anschrift aufgeführt werden.
Wegen der einzelnen Veröffentlichungen wird auf die Anzeigenzeitungen (Hülle Bl. 34 d.A.) Bezug genommen. Die Vorankündigungen der Telefonaktionen zum Darmkrebsmonat wurden in den redaktionellen Teilen der Zeitungen veröffentlicht. Die Nachberichterstattung sollte im Anzeigenteil erfolgen. Nur hierfür berechneten die Anzeigenzeitungen der Verfügungsbeklagten Gebühren.
Die Aufforderung der Verfügungsklägerin vom 05.03.2004 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde zurückgewiesen (Bl. 10, 15 d.A.). Durch einstweilige Verfügung vom 25.03.2004 (Bl. 18 d.A.) wurde der Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Ärzten die Organisation und Durchführung einer Telefonaktion eines Verlages nebst redaktioneller Aufarbeitung der Vorankündigung und Nachberichterstattung zum Preis von 850,– EUR zuzüglich Mehrwertsteuer anzukündigen und/oder anzubieten und/oder durchzuführen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung vom 25.03.2004 im wesentlichen zu bestätigen (§§ 925, 936). Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Gießen örtlich zuständig (§ 24 Abs. 1 UWG), da die Verfügungsbeklagte in dessen Bezirk ihren Sitz hat. Die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus §§ 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, 27 UWG.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch überwiegend begründet.
Die Verfügungsklägerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG berechtigt, zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG im eigenen Namen geltend zu machen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt nimmt die Verfügungsbeklagte zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vor, die gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb zu unterlassen sind (§ 1 UWG). Denn die Verfügungsbeklagte steht im Wettbewerb mit anderen Marketingunternehmen. Sie verschafft sich einen wirtschaftlichen Vorsprung vor den Mitbewerbern indem sie eine eindeutig kommerzielle Werbemaßnahme publizistisch hinter einer medizinischen Aufklärungskampagne tarnt. Das ist als Schleichwerbung unzulässig (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 28). Hierdurch verstößt die Verfügungsbeklagte weiterhin gegen das redaktionelle Trennungsgebot. Der Leser einer Zeitung muss eindeutig erkennen können, was redaktioneller allein der sachlichen Information dienender Text und was Werbung ist (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rd...