Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Unwirksame Staffelmietvereinbarung; gewillkürte Prozeßstandschaft des Hausverwalters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie lediglich einen erhöhten Quadratmetermietzins für jeweilige Geltungszeiträume bezeichnet. Während dieser Zeiträume ist aber auch eine Mieterhöhung nach MHG §§ 2, 3 (juris: MietHöReglG) ausgeschlossen.

2. Der Hausverwalter ist grundsätzlich nicht zur Prozeßführung gegen den Mieter im eigenen Namen (gewillkürte Prozeßstandschaft) befugt.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)

3. Eine Generalermächtigung durch den Vermieter zur Geltendmachung aller Rechte aus den Mietverhältnissen reicht nicht aus. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Verwalters an der Fremdprozeßführung wird nicht dadurch begründet, daß er dem Vermieter im Falle des Prozeßverlustes wegen unwirksamer Vertragsbestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet ist bzw eine Kürzung seiner Vergütung hinnehmen muß.

 

Normenkette

MietHöReglG §§ 10, 2-3; ZPO §§ 50-51

 

Fundstellen

Haufe-Index 541871

IPuR 1998, 55

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