Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 10.01.2003; Aktenzeichen 74 IN 194/00) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 10.000,– EUR.
Gründe
Am 5.9.2000 hat eine Gläubigerin beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 29.9.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den … zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 1.11.2001 beantragt, die Anberaumung einer Sitzung des Insolvenzgerichts zur Anhörung des Beschwerdeführers, in der dieser u.a. Kontounterlagen für bestimmte bezeichnete Konten vorlegen sollte, sowie Auskunft über die Kontobewegungen auf diesen Konten geben sollte. Ferner sollte der Beschwerdeführer Unterlagen über ein benanntes Treuhandkonto vorlegen und über den Grund der Einrichtung des Kontos und den Grund einzelner Zahlungsbewegungen Auskunft erteilen. Ferner sollte der Beschwerdeführer Auskunft darüber erteilen, welche Endmietverhältnisse von der Schuldnerin eingegangen worden waren sowie über Einzelheiten dieser Mietverhältnisse Auskunft geben und Unterlagen vorlegen. Der Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht hat stattgefunden am 27.5.2002. In diesem Termin hat der Beschwerdeführer u.a. bezüglich des Treuhandkontos erklärt, er werde im Schriftverkehr noch nachsehen, wer die Einrichtung des Treuhandkontos verlangt habe. Ferner hat er mitgeteilt, er werde in Bezug auf das Treuhandkonto noch ein exemplarisches Schreiben an die Mieter vorlegen. Weiterhin ergibt sich aus dem Protokoll der Anhörung, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, er müsse noch nachschauen, ob die Schuldnerin und die Baucontrol Sparbücher an die … weitergegeben hätten und ob das ganze mit den Mietern abgesprochen gewesen sei. Ferner hat der Beschwerdeführer seinerzeit erklärt, er werde über den Treuhänder noch eine Kopie von notariellen Kaufverträgen von Wohnungseigentum vorlegen.
Nachdem der Richter den Beschwerdeführer über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt hatte, erklärte der Beschwerdeführer seinerzeit, es könne sein, dass sich noch weitere Unterlagen bei Dritten befinden würden. Er wolle sich bis zum 28.6.2002 versichern, dass nicht doch noch weitere Unterlagen vorhanden seien und erst danach die eidesstattliche Versicherung abgeben.
Innerhalb der vom Beschwerdeführer genannten Frist sind von ihm keine Mitteilungen bei Gericht eingegangen geschweige denn Unterlagen vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 2.9.2002 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer an die Abgabe der noch ausstehenden Erklärungen erinnert und insoweit eine Frist bis zum 15.10.2002 gesetzt. Mit Schreiben vom 30.10.2002 hat der Beschwerdeführer um Fristverlängerung bis zum 30.12.2002 gebeten. Mit Verfügung vom 8.11.2002 hat das Amtsgericht Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt auf den 10.1.2003 und den Beschwerdeführer zu diesem Termin geladen. Gleichzeitig hat es dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit dem Erlass von Zwangsmaßnahmen bis zum Erlass eines Haftbefehls rechnen müsse, falls er zu dem Termin nicht erscheinen oder die angekündigten Erklärungen nicht bis zum 30.12.2002 abgeben werde.
Der Beschwerdeführer hat bis zum 30.12.2002 keinerlei Erklärungen abgegeben. In dem Termin vom 10.1.2003 vor dem Amtsgericht hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe weitere Unterlagen nicht gefunden. Die Vorlage der Unterlagen, die er im Termin vom 27.5.2002 zugesagt habe, habe er verschlafen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10.1.2003 die Verhaftung des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin angeordnet und zur Begründung ausgeführt, er habe seine Verpflichtung zur Klarstellung der Vermögensverhältnisse nicht erfüllt und trotz seiner Zusage Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, der Beschluss sei unverhältnismäßig, weil das Amtsgericht zunächst mildere Mittel habe festsetzen müssen. Im übrigen sei der Beschluss ungeeignet, da er, der Beschwerdeführer, aus der Haft nichts unternehmen könne. Darüber hinaus sei er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, das Amtsgericht habe ihn hierzu in dem Termin vom 10.1.2003 gar nicht aufgefordert. Er habe darüber hinaus alle ihm als ehemaligen Geschäftsführer vorliegenden Geschäftsunterlagen vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6, 98 Abs. 3 S. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den angefochtenen Haftbefehl zu Recht erlassen. Gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO kann das Gericht den Schuldner nach Anhörung in Haft nehmen, wenn er eine Auskunft verweigert. Die Auskunftspflicht des Schuldners folgt aus § 97 Abs. 1 InsO. Danach ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden V...