Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens wegen nicht abgeführter pfändbarer Lohnanteile des Schuldners. Versagung einer beantragten Restschuldbefreiung. Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Obliegenheitspflichtverletzung eines Schuldners für eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
Normenkette
InsO §§ 295, 296 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Göttingen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Im vorliegenden Insolvenzverfahren hatte das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet und ihm die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 31.01.2005 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bereits mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte der Treuhänder dem Amtsgericht mit, der Schuldner erfülle seine Pflichten nicht und führe die pfändbaren Lohnanteile nicht ab. Das Amtsgericht wies den Schuldner auf seine Pflichten und die drohende Aufhebung der Kostenstundung hin. Mit Verfügung vom 11.10.2005 wiederholte das Amtsgericht diese Hinweise.
Nachdem der Treuhänder dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 02.04.2007 mitgeteilt hatte, er habe erst im Dezember 2006 davon Kenntnis erlangt, dass der Schuldner seit dem 01.06.2006 eine neue Beschäftigung habe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.08.2007 die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen mit Beschluss vom 26.09.2007 (10 T 120/07) zurückgewiesen.
Die oben genannten Gläubiger erhielten auf Grund eines Schreibens des Treuhänders Kenntnis von diesem Beschluss. Sie haben daraufhin mit jeweiligem Schreiben vom 26.02.2008, 28.02.2008 und 20.03.2008 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dabei haben sie sich auf den oben genannten Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26.09.2007 (10 T 120/07) bezogen.
Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien nicht zulässig, weil die Gläubiger die Versagungsgründe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht hätten. Auch fehle Vortrag dazu, dass die Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung zur Folge gehabt habe. Selbst wenn der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt und die pfändbaren Beträge an den Treuhänder abgeführt hätte, wären dadurch die Gläubigerforderungen nicht befriedigt worden, weil zunächst die Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten getilgt worden wären. Zwischen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung fehle auch der erforderliche Kausalzusammenhang. Schließlich treffe den Schuldner auch kein Verschulden. Zwar sei ihm der Gesetzestext des §295 InsO mitgeteilt worden, er sei jedoch in Bezug auf die von der Abtretung erfassten Bezüge davon ausgegangen, dass es ausreiche, wenn er entweder das Insolvenzgericht oder aber den Treuhänder hiervon in Kenntnis setze. Tatsächlich habe er den Treuhänder mit Schreiben vom 05.07.2006 darüber unterrichtet, dass er ab Juni 2006 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Gehe man jedoch davon aus, dass der Schuldner seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt habe, handele es sich bei der fehlenden Unterrichtung des Insolvenzgerichts nur um einen unwesentlichen Verstoß, der die Versagung der Restschuldbefreiung nicht rechtfertige.
Mit Beschluss vom 12.06.2008 hat das Amtsgericht dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Versagungsanträge der Gläubiger seien zulässig. Im Hinblick darauf, dass sowohl den Gläubigern als auch dem Schuldner die Entscheidung des Landgerichts vom 26.09.2007 bekannt gewesen sei, habe die Bezugnahme der Gläubiger auf diesen Beschluss ausgereicht, um den Versagungsantrag zu begründen.
Den Schuldner treffe auch eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung, denn er habe aufgrund des ihm zugesandten Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode erkennen können, dass er zur Anzeige sowohl gegenüber dem Treuhänder als auch gegenüber dem Insolvenzgericht verpflichtet gewesen sei. Er habe sich hier auch nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Schreiben vom 05.07.2006 dem Treuhänder zugegangen sei, denn nachdem er innerhalb einer Frist von vier bis sechs Wochen auf dieses Schreiben keine Reaktion des Treuhänders erfahren habe, habe er sich beim Treuhänder nach dem Verbleib seines Schreibens erkundigen müssen. Im Übrigen liege es hier auf der Hand, dass die Gläubiger geschädigt worden seien. Der Schuldner habe nicht dafür gesorgt, dass die von ihm abzuführen...