Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 20.06.2005; Aktenzeichen 71 IN 176/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 3.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner hat am 18./23. September 2002 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens gestellt.

Mit Beschluss vom 15.11.2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt. Ferner hat das Amtsgericht dem Schuldner Stundung bewilligt.

In seinem Bericht vom 17.08.2004 hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass der Schuldner einer Beschäftigung nachgehe. Nach der vorliegenden Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli betrage der monatliche Nettoverdienst 1.200,00 EUR, so dass sich pfändbare Beträge ergäben. Er, der Insolvenzverwalter, habe den Schuldner aufgefordert, für die weiteren Monate der Beschäftigung Gehaltsabrechnungen vorzulegen und die pfändbaren Beträge abzuführen. In seinem Bericht vom 07.02.2005 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Schuldner vom 27.09.2004 bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe bezogen habe und jetzt Sozialhilfe erhalte. Allerdings sei der Schuldner der Aufforderung zur Übergabe der Gehaltsbescheinigungen für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen. Ebenfalls habe der Schuldner die pfändbaren Beträge nicht gezahlt. In seinem weiteren Bericht vom 10.05.2005 hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass sich aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen ein Betrag von 2.667,00 EUR ergebe, den der Schuldner seit Eröffnung des Verfahrens an pfändbaren Beträgen an die Masse habe abführen müssen. Der Schuldner habe jedoch bislang diese Beträge nicht gezahlt und nunmehr mitgeteilt, dass er auch nicht in der Lage sei, Zahlungen zu erbringen. Seit dem 01.05.2005 geht der Schuldner wieder einer Beschäftigung nach. Den Arbeitsvertrag bzw. Gehaltsabrechnungen hat er dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegt.

Mit Verfügung vom 30.05.2005 hat das Amtsgericht den Schuldner aufgefordert, eine komplette Liste seiner Arbeitsverhältnisse seit der Eröffnung des Verfahrens vorzulegen sowie sein erzieltes Nettoeinkommen mitzuteilen und zu erläutern, warum er die pfändbaren Beträge nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt habe. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen eine Reaktion des Schuldners nicht erfolgt war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.06.2005 die dem Schuldner bewilligte Stundung aufgehoben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Schuldner der Aufforderung des Gerichts, sein Nettoeinkommen seit Eröffnung des Verfahrens offen zu legen und zu erläutern, warum er die pfändbaren Beträge nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt habe, nicht nachgekommen sei. Damit seien die Voraussetzungen der §§ 4c Ziffer 1 InsO erfüllt, so dass die bewilligte Stundung der Kosten aufzuheben sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Mit der sofortigen Beschwerde legt er eine Auflistung seiner Tätigkeiten und Nettoverdienste für die Zeit seit dem 07.10.2002 vor. Im Übrigen macht er geltend, dass er diese Auflistung bereits am 10.06.2005 in einem Brief an das Amtsgericht übersandt habe. Er habe diesen Brief bei der Post in Einbeck abgeschickt und könne nicht nachvollziehen, warum er nicht beim Amtsgericht Göttingen angekommen sei. Er habe deshalb die vom Amtsgericht gesetzte Frist eingehalten, wenn jedoch der Brief verloren gegangen sei, treffe ihn insoweit kein Verschulden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die dem Schuldner bewilligte Stundung aufgehoben.

Zwar liegen die in § 4c InsO aufgeführten Gründe für die Aufhebung der Stundung nicht vor, gleichwohl ist die dem Schuldner bewilligte Stundung aufzuheben, denn hier liegt der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Dies ist auch im eröffneten Verfahren zu berücksichtigen und rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, denn aufgrund des Verhaltens des Schuldners liegt ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vor. Dies wiederum rechtfertigt die Aufhebung der Stundung, § 4c Nr. 5 InsO.

Zwar ist der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift der Aufforderung des Gerichts vom 30.05.2005 nachgekommen und hat eine Auflistung über seine Arbeitsverhältnisse und seinen Nettoverdienst seit der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Schuldner diese Auskünfte bereits am 10.06.2005 an das Gericht übersandt hat. Auch kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Schuldner zuvor in der Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter die erforderlichen Auskünfte erteilt hat beziehungsweise ob ihm bekannt war, dass er den Wechsel seiner Arbeitsstelle beziehungsweise die Wiederaufnahme einer Tä...

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