Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursverwalter. Anmeldung einer Forderung. Ausreichendes Bestreiten im Sinn von 146 KO. Konkursfeststellungsklage. Sofortiges Anerkenntnis. Anerkenntnisurteil. Vor Klageerhebung nochmalige Aufforderung unter Fristsetzung an den Konkursverwalter zur Abgabe einer endgültigen Erklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Bestreitet der Konkursverwalter im Prüfungstermin eine Forderung vorläufig und erkennt sie nach Zustellung der Feststellungsklage gem. § 146 KO an, hat er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sein Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis im Sinn von § 93 ZPO zu werten ist. Er muss die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen.
  • Die Gläubigerin der Forderung und Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen, weil sie nach Treu und Glauben gehalten war, vor der Klageerhebung den Konkursverwalter unter Fristsetzung aufzufordern, eine endgültige Erklärung zu ihrer Forderung abzugeben.
 

Normenkette

KO §§ 146, 138, 142; ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Aktenzeichen 25 C 304/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 600,– DM.

 

Gründe

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … Das Verfahren wurde am 10. Juni 1994 eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluß hatte das Amtsgericht den Gläubigern aufgegeben, Forderungen bis zum 22. August 1994 anzumelden. Prüfungstermin war auf den 31. August 1994 bestimmt worden.

Die Klägerin, die aus Warenlieferungen eine Forderung in Höhe von 35.167,88 DM (einschließlich Wechselkosten) gegen die Gemeinschuldnerin hatte, meldete ihre Forderung am 29.08.1994 zur Konkurstabelle an.

Im Prüfungstermin am 31.08.1994 erklärte der Beklagte, daß er die Forderung vorläufig bestreite.

Am 01.11.1994 erhob die Klägerin Feststellungsklage gem. § 146 KO. Nach Zustellung der Klage erkannte der Beklagte die mit Schriftsatz vom 15. November 1994 die Forderung an, ohne zuvor seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.

Das Amtsgericht hat daraufhin am 27. Januar 1995 ein Anerkenntnisurteil erlassen, in dem es die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Sein Anerkenntnis sei als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zu werten.

Die Klägerin begründet ihre gegen dieses Urteil eingelegte sofortige Beschwerde mit der Auffassung, daß der Beklagte sehrwohl Anlaß zur Klageerhebung gegeben habe. Abgesehen davon, daß ein „vorläufiges Bestreiten” auch als vollwertiges Bestreiten anzusehen sei, habe der Beklagte bis November 1994 ausreichend Zeit gehabt, die Forderung zu prüfen und anzuerkennen.

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 99 Abs. 2, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht gem. § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Feststellungsklage der Klägerin war zwar nach § 146 KO aufgrund des vorläufigen Bestreitens des Beklagten zulässig, es bestand jedoch kein Anlaß zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO.

Zwar ist bereits streitig, ob für die Konkursfeststellungsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Konkursverwalter die Forderung eines Gläubigers nur vorläufig bestritten und damit zu erkennen gegeben hat, daß er noch Zeit benötige, um sich abschließende Klarheit über die Forderung zu verschaffen. Die Kammer schließt sich aber insoweit einer früheren Entscheidung des Landgerichts Göttingen (ZIP 1989, 1471 = Kts 1990, 135) an, wonach auch das vorläufige Bestreiten einer Forderung als ausreichendes Bestreiten im Sinne des § 146 KO anzusehen ist. Da der Konkursverwalter – wie in der zuvor zitierten Entscheidung ebenfalls ausgeführt ist und auch sonst im Schrifttum vertreten wird (s. Kuhn/Uhlenbruck KO, 11 Aufl., § 146 Rz. 1, § 144 Rz. 2 g) – die Möglichkeit hätte, um Vertagung des Prüfungstermins zu bitten, wenn er sich zu der Forderung nicht erklären kann, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für ein „vorläufiges Bestreiten”. Im Hinblick auf diese Vertagungsmöglichkeit ist es grundsätzlich nicht angebracht, dem Konkursverwalter durch die Einräumung des Rechts zum vorläufigen Bestreiten einer Forderung die Möglichkeit zu geben, die Forderung eines Gläubigers auf zeitlich unbefristete Dauer in der Schwebe zu lassen. Durch eine Vertagung des Prüfungstermins kann vielmehr dafür gesorgt werden, daß ein Termin feststeht, zu dem sich der Verwalter über die Forderung des Gläubigers zu erklären hat. Dabei sollte die Frist bis zu dem neuen Termin auch in Ansehung einer verspätet angemeldeten Forderung grundsätzlich nicht länger bemessen sein, als die in § 138 KO bestimmte Frist zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin von höchstens zwei Monaten. Da vorliegend der Verwalter von der Möglichkeit, einen Vertagungsantrag zu stellen, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine Veranlassung, bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Konkursfeststellu...

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