Tenor
Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert beträgt 16.358,58 Euro.
Gründe
Die Antragstellerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft „G”, zu der mit ihr insgesamt fünf Wohnungseigentümer gehören. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus sieben in T gelegenen Häusern und zahlreichen Garagen. Die Häuser sind zu Wohnungen und auch Gewerbeeinheiten ausgebaut. Die Wohnungen und Garagen sind einzelnen Personen zugeordnet. Eigentümer des Teileigentums an den Gewerbeobjekten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu gleichen Teilen.
Der Antragsgegner, handelnd unter dem Namen „E”, war seit Anfang 1993 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Unter dem 8. November 1992 hatten die Gemeinschaft und der Antragsgegner einen „Verwaltervertrag über Wohnungseigentum” geschlossen.
Darin heißt es unter § 1 Ziffer 4:
Die Rechte und Pflichten des Vertrages richten sich nach diesem Vertrag, der Erklärung zur Begründung von Wohnungseigentum (Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung), dem Wohnungseigentumsgesetz, den Mietverträgen und den ergänzend nach den Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).
§ 2 beschreibt die „Aufgaben und Befugnisse des Verwalters”. Diese werden eingangs wie folgt beschrieben:
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus § 27 Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und diesem Vertrag. …
§ 3 regelt die „Verwaltung des Hausgeldes und des Mietzinses/Vollmacht”. Darin heißt es:
1.
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen aller Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen und mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer:
1.1
den Mietzins und die Nebenkosten, Beiträge und Sonderumlagen, Tilgungsbeiträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen und notfalls gerichtlich geltend zu machen;
1.2
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen;
1.3
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Gemeinschaft gerichtet sind;
…
1.7
im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere einen Hausmeister einzustellen, zu entlassen und das Entgelt für diesen festzusetzen.
1.8
den Mietzins zu ermitteln und gegebenenfalls anzupassen und bei öffentlich-gefördertem Wohnraum gegebenenfalls die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
…
6.
Der Verwalter ist berechtigt, den unter Punkt 1.1 genannten Mietzins sowie auch die Nebenkosten im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens von den Mietern zu erheben. Die Eigentümer bzw. Mieter verpflichten sich, dem Verwalter zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 6 „Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht”
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt oder Zweck einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Inhalt Bezug genommen, wie er sich aus der mit der Antragsschrift vom 15.11.2005 zur Akte gereichten Anlage K1 ergibt.
Den Umfang der dem Antragsgegner erteilten Vollmacht hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft in einer dem Vertrag beigefügten „Vollmacht” zusammengefasst. Einzelheiten der Urkunde, die die Antragstellerin als Anlage K3 zur Antragsschrift zur Akte gereicht hat, lautet:
1.
Den Mietzins sowie die Nebenkosten anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen. Für die Mietzinszahlungen und andere Zahlungsverpflichtungen der Mieter kann der Verwalter eine Einzugsermächtigung verlangen.
2.
Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.
…
4.
Mieterhöhungen und Erhöhungen der Nebenkosten durchzuführen.
5.
Mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
…
8.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind.
…
13.
Mit Wirkung für und gegen die Eigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Zu den Aufgaben des Antragsgegners zählt es auch, alle Daten in einer Poolabrechnung (Einnahmen und Ausgaben) auf die tatsächlichen Einnahmen umzurechnen und diese Daten dem Steuerberater der Gemeinschaft, der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät T und Partner, zur Aufarbeitung der gemeinschaftlichen Steuererklärung vorzubereiten und vorzulegen.
In der Eigentüm...