Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschluss einer Gläubigerversammlung über Aufhebung der Eigenverwaltung wird nicht aufgehoben bei Fehlen der Benachteiligung der Gläubiger. Vereinbarkeit der Aufhebung einer Eigenverwaltung durch Beschluss einer Gläubigerversammlung mit der Gläubigerbefriedigung

 

Normenkette

InsO § 19 Abs. 1, §§ 156, 281 Abs. 2, § 284

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen IX ZB 64/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3. nach einem Beschwerdewert von 7.806,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Unter dem 20. März 2009 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens X Zahlungsunfähigkeit gestellt. In diesem Antrag hat sie dargelegt, dass ihr Ziel die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Eigenverwaltung sei.

Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 27. März 2009 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass er die Fortführung des Betriebes genehmigt habe.

Unter dem 27. April 2009 hat der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter seinen ersten Zwischenbericht erstellt. Hierin hat er darauf hingewiesen, dass nach von ihm geführten Gesprächen die Lieferanten der Schuldnerin weiterhin zu Lieferungen bereit seien, ihre Kunden die erteilten Aufträge nicht kündigen würden und auch ein Warenkreditversicherer weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schuldnerin bereit sei. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Zwischenberichtes wird auf Blatt 160 ff der Akten Bezug genommen.

In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 hat der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter ausgeführt, er befürworte die Anordnung der Eigenverwaltung. Diese müsse jedoch unter der „Aufsicht” eines Sachwalters stehen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe mit der Geschäftsführung der Schuldnerin gut zusammenarbeiten können. Die Geschäftsführung habe in Zusammenarbeit mit ihm Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, die die Voraussetzungen für die Fortführung des Betriebes schaffen würden und auch die Möglichkeit der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens eröffneten. Auf dieser Grundlage sei auch die Darstellung einer Insolvenzquote für die Gläubiger möglich. Die Anordnung der Eigenverwaltung lasse keine Verzögerung des Verfahrens oder eine Benachteiligung der Gläubiger erwarten.

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der Stellungnahme vom 27. Mai 2009 wird auf Blatt 281 ff der Akten Bezug genommen.

Ebenfalls unter dem 27. Mai 2009 hat der Beteiligte zu 2. als vorläufiger Insolvenzverwalter sein Gutachten erstattet. Hierin ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1. sowohl zahlungsunfähig gemäß § 17 InsO als auch überschuldet gemäß § 19 Abs. 1 InsO sei. Er hält das Unternehmen einstweilen aufgrund der bereits eingeleiteten betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen und der Personalreduzierung für fortsetzungsfähig, was er bei Stellung des Insolvenzantrages nicht für gegeben erachtet hat. Er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Insolvenzverfahren eröffnungsfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien. Er hat sich auch in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter für die Anordnung der Eigenverwaltung mit der Insolvenzeröffnung ausgesprochen, wobei die Zahlungen nur vom Sachverwalter vorgenommen werden sollten und er insofern die Kassenhoheit behalte. Zudem sollte die Wirksamkeit von außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegenden Einzelgeschäfte im Werte von über 20.000,00 EUR nur mit der Zustimmung des Sachverwalters der Gläubiger möglich sein.

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Gutachtens vom 27. Mai 2009 wird auf Blatt 283 ff der Akten Bezug genommen.

Unter dem 28. Mai 2009 hat die Beteiligte zu 1. beantragt, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigenverwaltung anzuordnen und anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter zu bestellen. Hierin hat sie u.a. ausgeführt, es drohe durch die Anordnung der Eigenverwaltung keine Verfahrensverzögerung. Die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter sei gut gewesen. Es seien betriebliche Umgestaltungen vorgenommen und auch das Personal sei reduziert worden. Sowohl die Lieferanten als auch die Kunden hätten davon überzeugt werden können, die Geschäftsbeziehung zu ihr fortzusetzen. Der Anordnung der Eigenverwaltung stehe nicht entgegen, so hat sie weiter ausgeführt, dass bisher noch kein Insolvenzplan vorliege. Das Verfahren der Eigenverwaltung könne gerade auch im Vorfeld der Insolvenzplaneinreichung angeordnet werden, wie sich u.a. aus § 284 InsO ergebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Antrages der Beteiligten zu 1. vom 28. Mai 2009 wird auf Blatt 332 ff der Akten Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 1. Juni 2009 hat das Amtsgericht I3 über das Vermögen der Beteiligten zu 1. X Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltun...

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