Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, und zwar weder aufgrund einer mangelhaften Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) noch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB).
a)
Einen Mangel der Kaufsache hat das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme verneint.
Die Kammer ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung - das sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel des Darstellungs- und Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche - vorgetragen werden (vgl. BGH, VersR 2005, 945). Ein konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254; NJW 2006, 152 f). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen und Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, aaO.).
Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist durch die Berufungsbegründung nicht aufgezeigt worden.
Das Amtsgericht hat nachvollziehbar und ohne die Anlegung überzogener Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung dargelegt, weshalb die Eiseneinschlüsse (Pyrite) in den an den Kläger verkauften Fliesen nicht als Mangel der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB angesehen werden können. Unterschiede bei Farbe, Textur und Struktur sind nach den Ausführungen des Sachverständigen, die unmittelbar einleuchten, bei Natursteinen allgemein zu erwarten. In diesem Sinne muss ein Käufer auch mit den in den hier in Rede stehenden Natursteinen eingeschlossenen Eisenanteilen rechnen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen vorkommenbedingt vorhanden sind.
Dieses Ergebnis stimmt überein mit den Ausführungen der hiesigen 8. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 18.09.2009 (8 O 344/08) in einem ähnlich gelagerten Fall, die ebenfalls auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Eiseneinschlüsse in den auch hier in Rede stehenden Fliesen Granit Tiger Yellow keinen Mangel darstellen, weil sie bei Natursteinen unvermeidlich vorkommen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
b)
Auch einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten hat das Amtsgericht zu Recht verneint.
Ein solcher kommt neben kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen nur ausnahmsweise in Betracht. Eine solche Ausnahme liegt jedoch nicht vor. Der Beklagten kann weder ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden, noch hat sie eine Beratungspflicht übernommen und diese verletzt. Auch insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils an.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Hagen, 26.10.20123. Zivilkammer - T/S -
Fundstellen