Tenor
sind von der Beklagten 13.499,53 Euro - dreizehntausendvierhundertneunundneunzig Euro und dreiundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.02.2010 aus 7.778,10 Euro, seit dem 24.09.2010 aus weiteren 5.457,35 Euro und seit dem 02.11.2010 aus weiteren 264,08 Euro an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
a)
Gerichtskosten
In der ersten Instanz hat die Klägerin an Gerichtskosten 3.268,00 € gezahlt. Diese wurden in voller Höhe auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet, so dass sich insoweit ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt.
In der zweiten Instanz hat die Klägerin 123,92 € an anteiligen Gerichtskosten gezahlt. Auch diese sind nach der Kostenentscheidung von der Beklagten zu tragen, so dass sich hier ein weiterer Erstattungsanspruch ergibt.
Insgesamt hat die Beklagte 3.391,92 € an verrechneten Gerichtskosten zu erstatten.
b)
außergerichtliche Kosten
Durch Beschluss vom 29.04.2009 ist der Streitwert der ersten Instanz auf 142.154,80 € festgesetzt worden, so dass sich die Gebühren nach diesem Streitwert berechnen.
Eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 RVG erfolgt nicht. Wie bereits durch den Klägervertreter im Schriftsatz vom 27.10.10 zutreffend dargelegt, handelt es sich bei dem Betrag von 4.151,20 € um einen Schadensersatzanspruch und nicht um eine vorgerichtlich der Klägerin entstandene Geschäftsgebühr. Insoweit liegen verschiedene Angelegenheiten vor. Eine Anrechnung kann daher nicht erfolgen (siehe auch Gerold/Schmidt, 18. Aufl., Rnr. 40ff. zu Nr. 2300 VV RVG).
An außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten ergeben sich daher für die erste Instanz 4.739,18 € zuzüglich der Reisekosten von 35,00 € und für die zweite Instanz 5.333,43 €, so dass an außergerichtlichen Kosten insgesamt 10.107,61 € zu erstatten sind.
c) Unter Zusammenrechnung sämtlicher Erstattungsansprüche waren insgesamt 13.499,53 € für die Klägerin gegen die Beklagte festzusetzen.
Fundstellen