Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr für die Unterbringung im Einbettzimmer und die Unterbringung im Zweibettzimmer ihrer Krankenhäuser …, und … erhobenen Wahlleistungszuschläge mit Wirkung ab dem 01.01.1999 für den Aufnahmetag einerseits und den Entlassungs- bzw. Verlegungstag andererseits insgesamt nur einmal zu berechnen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 EUR, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Träger dreier Krankenhäuser in … wie im Urteilstenor bezeichnet. Sie bietet gemäß § 8 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen vom 01.01.1999 in Verbindung mit Ziffer III 2. bis 6. ihres Pflegekostentarifs vom 01.03.1999 in ihren Krankenhäusern auch nicht ärztliche Wahlleistungen an, insbesondere die Unterbringung in Einbett- und Zweibettzimmern mit Zuschlägen von 243,00 DM pro Tag für das Einzelzimmer und 213,00 DM pro Tag und Person für das Zweibettzimmer.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe und Abrechnungsweise der Wahlleistungen. Soweit er mit der Klage Herabsetzung der Wahlleistungszuschläge auf 180,00 DM pro Tag bzw. 120,00 DM pro Tag und Person ab 01.04.1999 verlangt hat und später mit Schriftsatz vom 20.11.2000 – auf den Bezug genommen wird – eine weitere Herabsetzung verlangt hat, ist die Klage am 01.08.2001 zurückgenommen worden.
Der Kläger wendet sich jetzt nur noch gegen die von der Beklagten erhobenen Zuschläge gemäß Ziffer I 3 des Pflegekostentarifs für den Aufnahmetag einerseits und den Entlassungs- oder Verlegungstag andererseits. Er hält diese Berechnung für unzulässig. Aufnahme- und Entlassungs- bzw. Verlegungstag könnten unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur zusammen als 1 Tag abgerechnet werden. Regelmäßig erfolge die Aufnahme eines Patienten am Nachmittag und die Entlassung bzw. Verlegung am Vormittag. Die Regelung der Beklagten schaffe die Möglichkeit, nur teilweise erbrachte Leistungen voll abzurechnen, womit sich die Anzahl der Abrechnungstage drastisch erhöhen lasse. Die praktizierte Abrechnung führe zur Unangemessenheit der Abrechnungen im Sinne von § 22 I 3 und 5 BPflV und stehe in Widerspruch zu §§ 14 II 1 und 13 III BPflV. Die Beklagte dürfe nicht bei Aufnahme- und Entlassungstag einen Abrechnungsmodus anwenden, der von der Berechnung der Basisleistungen abweiche.
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt,
- hilfsweise festzustellen, daß die Abrechnung der Beklagten über die vollen. Zimmerzuschläge für den Aufnahme- und Entlassungs- bzw. Verlegungstag unzulässig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Wahlleistungsvereinbarung sei eine Vereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient.
Sie ist weiter der Ansicht, die beanstandete Abrechnung verstoße nicht gegen das Angemessenheitsgebot des § 22 I BPflV. Sie sei danach nicht gehindert, neben den Pflegesätzen Wahlleistungen abzurechnen, d. h. zusätzlich. Die allgemeinen Krankenhausleistungen – soweit nicht über Fallpauschalen und Sonderentgelte abgerechnet – würden durch das sog, flexible Budget abgegolten. Wenn dabei der Entlassungs- und Verlegungstag nicht einfließe, handele es sich nur um eine technische Regelung der Abrechnung.
Schließlich sei es auch unzutreffend, daß bei Wahlleistungen eine Doppelberechnung ermöglicht werde. Die Patienten würden in der Regel morgens aufgenommen und nachmittags entlassen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß § 22 I 5 BPflV (vgl. BGH III ZR 158/99).
Er verlangt zu Recht, daß die Beklagte die Wahlleistungszuschläge für die Unterbringung in Einbett- und Zweibettzimmern mit Wirkung ab 01.01.1999 für den Aufnahmetag einerseits und den Entlassungs- bzw. Verlegungstag, andererseits insgesamt nur einmal berechnet.
§ 14 II 1 BPflV bestimmt, daß die Basispflegesätze und Abteilungspflegesätze nur „für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts” berechnet werden dürfen, während bei nur teilstationärer Behandlung auch der Entlassungs- und Verlegungstag berechnet werden dürfen. Eine entsprechende Regelung findet sich in dem Pflegekostentarif der Beklagten gemäß § 15 BPflV, und zwar in Ziffer I 2. Soweit die Beklagte die Wahlleistung der Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern erbringt, beruht dies auf einer jeweiligen Vereinbarung gemäß § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) vom 01.01.1999. Das hierfür zu entrichtende Entgelt richtet sich gem. § 9 AVB nach dem Pflegekostentarif. Hier ist in Ziffer I 3 geregelt, daß für die...