Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2008 zu zahlen abzüglich am 09.07.2010 gezahlter 905,73 €.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagten 45 %; ausgenommen sind die Kosten der Begutachtung, die dem Kläger auferlegt werden.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend zu den darin enthaltenen Angaben hat der Kläger in II. Instanz vorgetragen, dass er weitergehende Angebote eingeholt habe, die sämtlich oberhalb des Angebots der Firma B GmbH gelegen hätten.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er seine Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.001,31 € weiterverfolgt, hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Dem Kläger steht über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 1.028,40 € hinaus kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nämlich nach dem Aufwand, den ein wirtschaftlich denkender, verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Diesen Aufwand schätzt die Kammer für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im vorliegenden Fall auf 929,67 €. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die notwendige Mietdauer während der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Klägers beträgt unstreitig 16 Tage.
Die vom Kläger beanspruchten Preise der Firma B GmbH stellen nur teilweise einen erstattungsfähigen Schaden dar. Das Amtsgericht hat den Schaden durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gleicher Klasse letztlich auf der Grundlage des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts geschätzt, den auch die Kammer als Grundlage für die Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO bevorzugt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte im Ausgangspunkt nur den auf dem örtlichen Markt allgemein angebotenen sogenannten "Normaltarif" als Schaden im Sinne von § 249 BGB geltend machen. Höhere Mietwagenkosten stehen ihm nur dann zu, wenn er nachweist, dass für ihn bei zumutbaren Anstrengungen eine Anmietung zum "Normaltarif" nicht zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07). Hierzu hat der Kläger in I. Instanz nichts vorgetragen. Der neue Vortrag in der Berufungsbegründung zu nicht näher bezeichneten höheren Vergleichsangeboten ist in dieser pauschalen Form unzureichend.
Die Höhe des demnach maßgeblichen "Normaltarifs" darf der Tatrichter gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage geeigneter Listen schätzen, wobei der Bundesgerichtshof beispielhaft die Mietpreisspiegel der Firma T GmbH und des Fraunhofer-Instituts benennt (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08). Die Eignung der im Einzelfall verwendeten Tabelle bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für die Schadensbemessung, hält die Kammer auch im vorliegenden Fall die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels für angemessen.
Vom Grundsatz her bevorzugt die Kammer diesen Marktpreisspiegel, weil er auf verdeckten Erhebungen bei den Fahrzeugvermietern beruht, während die Firma T GmbH offene Datenerhebungen durchgeführt hat. Die letztgenannte Methode hat den offensichtlichen Nachteil, dass die Angaben der befragten Vermieter in dem Bewusstsein gemacht worden sind, dass sie die künftige Schadensregulierung beeinflussen. Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus ein hohes Risiko, dass in den Schwacke-Marktpreisspiegel überhöhte Preisangaben eingeflossen sind.
Allerdings hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel regionale Besonderheiten in seinem konkreten Fall nicht hinreichend berücksichtigt. Grundsätzlich erscheint der Kammer die Untergliederung der Tabellen in ein- bzw. zweistellige Postleitzahlenbereiche, wie sie das Fraunhofer-Institut vorgenommen hat, sachgerecht, um aufgrund einer ausreichenden Anzahl von Werten statistisch relevante Aussagen treffen zu können. Der Kläger hat aber mit Hilfe der Werte des Schwacke-Marktpreisspiegels dargelegt, dass gerade innerhalb des Postleitzahlengebietes 44 erhebliche Preisunterschiede zu verzeichnen sind, wobei der Tarif im Postleitzahlenbereich des Klägers (443) am höchsten liegt. Die arithmetisch gemittelten Wochentarife schwanken in den dreistelligen Postleitzahlengebieten (441-448) immerhin zwischen 518,- und 626,- €. Der Durchschnittswert für den Wochentarif im Postleit...