Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 28.08.2002; Aktenzeichen 98 C 667/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 28.08.2002, Az.: 98 C 667/02, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 807,02 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat erstinstanzlich Forderungen aus mehreren Heizkostenabrechnungen gegen die Beklagten geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, verfolgen die Beklagten mit der Berufung die volle Klageabweisung.

Die Beklagten sind seit 1982 Mieter einer von der Klägerin vermieteten Wohnung in einem Wohnblock auf dem Grundstück Schülershof 10 a in Halle. Das Gebäude wurde im Jahr 1970 erbaut und ist mit einem veraltetem Heizsystem ausgestaltet. Die Heizungen sind nicht mit Meßgeräten ausgestattet. Die Klägerin rechnete die Heizkosten jährlich pauschal nach der Wohnfläche ab, da eine Erfassung der verbrauchten Energie nicht erfolgen konnte. Seit 1996 setzten die Beklagten wegen der verbrauchsunabhängigen Abrechnung der Heizkosten jährlich jeweils 15 % der Heizkosten ab; insgesamt behielten die Beklagten von 1996 bis 2000 einen Betrag von 1.378,79 DM ein. Wegen der Einzelheiten der Nebenkostenabrechnungen wird auf die zur Akte gelangten Abrechnungen, Bl. 14–21, 44–47 d. A., Bezug genommen.

Die Klägerin hatte zunächst gegen die Beklagten einen Mahnbescheid in Höhe von 892,95 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides erwirkt, der den Beklagten am 31.03.2000 zugestellt wurde. Dagegen hatten die Beklagten am 10.04.2000 Widerspruch eingelegt. Am 21.02.2002 ist das Mahnverfahren an das Amtsgericht Halle-Saalkreis – Zivilgerichtliche Abteilung – abgegeben worden. Mit der Anspruchsbegründung vom 07.12.2001, die den Beklagten am 20.03.2002 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Klage erweitert und einen Teil der bereits im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen in Höhe von 199,61 DM für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass den Beklagten ein Kürzungsrecht nach § 12 der Heizkostenverordnung nicht zustehe, da der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b der vorgenannten Verordnung eingreife.

Sie hat beantragt,

  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 892,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides abzüglich des am 28.06.2001 verrechneten Guthabens in Höhe von 199,61 DM zu zahlen,
  2. in Höhe eines Teilbetrages von 199,61 DM den Rechtsstreit für erledigt zu erklären,
  3. die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 685,44 DM nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass sie zur Kürzung der Heizkosten nach § 12 Heizkostenverordnung berechtigt waren.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2002, bei Gericht am 21.08.2002 eingegangen, haben sie des weiteren vorgetragen, dass in Küche und Bad der streitgegenständlichen Wohnung eine geringfügige Steuerung des Verbrauchs wegen vorhandener Absperrventile möglich sei, so dass § 11 Abs. 1 Nr. 1 b der Heizkostenverordnung insoweit nicht eingreife. Im übrigen gelte auch für die Ausnahmetatbestände des § 11 Heizkostenverordnung eine einheitliche Nachrüstungspflicht bis 31.12.1995 nach Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, 10 b zur Anlage I des Einigungsvertrages.

Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und im übrigen die Klage hinsichtlich der Feststellung der teilweisen Erledigung abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die ausstehenden Heizkosten zu. Die Beklagten seien nicht zur Kürzung der Heizkosten in Höhe von 15 % gemäß § 12 Heizkostenverordnung berechtigt gewesen. Für die Klägerin greife der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung ein, da die streitgegenständliche Wohnung 1970 errichtet worden sei und die Heizanlage eine Beeinflussung des Wärmeverbrauchs in den einzelnen Wohnungen nicht zulasse. Die Klägerin sei auch nicht gemäß Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 10 b zur Anlage I des Einigungsvertrages verpflichtet gewesen, die Räume bis zum 31.12.1995 mit Verbrauchserfassungsgeräten auszustatten; diese Regelung setze die Ausnahmetatbestände in § 11 Heizkostenverordnung nicht außer Kraft. Zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 14.08.2002 bestehe kein Anlass. Es liege insoweit ein Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 ZPO vor. Die Feststellungsklage sei unbegründet, da das erledigende Ereignis nicht nach Rechtshängigkeit eingetreten sei.

Das Amtsgericht hat das Urteil durch Beschlus...

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