Tenor
1)
Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate,
in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung "Dr."
in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen-Anhalt anders als mit der Bezeichnug JUDr. oder Dr. prav. sowie unter Zusatz der verleihenden Hochschule,
in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen unter Zusatz der verleihenden Hochschule
und in den Bundesländern Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen wahlweise entweder unter Verwendung des vollständigen verliehenen Doktorgrades als JUDr. bzw. Dr. prav. oder in der Kurzform "Dr." aber mit Zusatz der verleihenden Hochschule
zu führen.
2)
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 6 500 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Rechtsanwalt aus Leipzig verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt und Zwangsverwalter aus Halle/S. die Unterlassung der Führung des Doktortitels auf Grundlage des UWG.
Der Beklagte erfuhr aus einer Zeitschrift, dass der Internationale akademische Austauschdienst (IAAD) Personen bei der Erlangung einer Promotion an einer ausländischen, staatlich anerkannten Universität unterstützt. Er wandte sich im Jahr 2006 an diesen und schloss mit ihm einen entgeltlichen Beratervertrag ab. Dieser vermittelte ihn an einen Doktorvater bei der Comenius Universität in Bratislava/Slovakei am Lehrstuhl für Staats- und Verfassungsrecht. Mit dieser schloss der Beklagte einen entgeltlichen Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung seiner These. Sodann erhielt der Beklagte in Abstimmung mit dieser Universität sein Dissertationsthema, das deutsches Zwangsvollstreckungsrecht betraf. Er erarbeitete eine schriftliche Ausfertigung von 120 Seiten dazu und stellte bei der Comenius Universität Antrag auf die Zulassung zur "Promotion". Die Qualität dieser Arbeit entspricht unstreitig einer wissenschaftlichen Dissertation. Nachdem zwei Gutachter, von denen einer Professor des solvakischen Rechts war, seine schriftliche Arbeit gebilligt hatten, nahm er an einem so genannten "Rigorosum" bei dieser Universität teil, in dem er seine schriftliche Arbeit erläuterte und anschließend eine Aussprache erfolgte zu den dort angesprochenen Themenkomplexen. Der Beklagte bestand die Prüfung und ihm wurde am 19.7.2007 die Urkunde über die "Doktorprüfung in der Fachrichtung Recht" übergeben, nach der er den Grad Dr. prav (amtliche Abkürzung JUDr.) führen dürfe. Die schriftliche Arbeit wurde in deutsch und slovakisch veröffentlicht. Fortan verwendete der Beklagte den Titel "Dr." ohne Zusätze, wobei eine solche Abkürzung des erlangten akademischen Grades auch in der Slovakei üblich ist.
Das Studiensystem in der Slovakei ist dreistufig gestaltet. Nach drei- bis vier Studienjahren kann ein Abschluss als "Bakalár" erreicht werden, was einem "Bachelor" entspricht. Die Titel "Magister", "Inzinier" (Ingenieur), Doktor der Medizin oder Tiermedizin (MUDr. oder MVDr.), die einem Abschluss als "Master" entsprechen, können nach vier bis sechsjährigem Studium erreicht werden. Die Absolventen, die im juristischen Zweig nachfolgend weiterhin das optionale Examen rigorosa (Rigorózna skúska) bestehen und eine schriftliche Abschlussarbeit verteidigt haben, erwerben den Titel des Dr. prav. (amtliche Abkürzung JUDr.). Die höchste akademische Stufe ist das Promotionsstudium. Es dauert in der Regel drei Jahre und endet mit dem Grad PhD. Dafür müssen die Doktoranden eine eigenständige Forschungsarbeit präsentieren und diese öffentlich verteidigen.
In dem deutsch-slovakischen Äquivalenzabkommen vom 23.11.2001 (BGBl. 2004, 489), das erst Ende 2003 in Kraft trat, ist geregelt, dass der Grad des Dr. prav. in Deutschland nur mit Herkunftszusatz und in der Art geführt werden darf, wie dieser in der Slovakei verliehen wurde. Der Dr. prav. entspricht nach dem Abkommen nicht dem deutschen Grad eines Dr., sondern ist Voraussetzung für die postgraduierte Fortbildung zum Erwerb des Doktortitels in Deutschland.
Aufgrund der Erweiterung der EU sah sich die Kultusministerkonferenz mit Beschluss vom 5.7.2007 veranlasst klarzustellen, dass bei allgemeiner Üblichkeit im Herkunftsland auch die Kurzbezeichnung "Dr." für den ausländischen akademischen Grad ohne Zusätze geführt werden könne, dies allerdings nicht gelte für solche Promotionsstudien und -verfahren, die nach den Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zuzuordnen sind. Die Länder Berlin und Bayern gewähren für die kleinen Doktorate - u.a. anderem den JUDr. - aus der tschechischen und slovakischen Republik, die vor dem 1.9.2007 erlangt wurden, dahingehend Vertrauensschutz, dass die Führung dieses Grades als "Dr." ohne Zusätze zulässig ist.
Mit Schreiben v...