Nachgehend
Tenor
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in diese Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des Wettbewerbs um ein vom Verfügungsbeklagten eingerichtetes Gutscheinsystem.
Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber der Apotheke „Zur Rose” in Halle und vertreibt über das Internet Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter der Adresse www.zurrose.de. Seit Anfang des Jahres 2005 wirbt er auf seiner Startseite wie folgt:
„Ein Dankeschön für meine 1. Bestellung
Ihr Testvorteil
2 × EUR 5,00
Einkaufs-Gutschein
So bedanken wir uns für Ihren ersten Einkauf oder die Einlösung Ihres ersten Rezeptes.”
Nach „Anklicken” erscheint folgender Text:
„Meine Vorteile bei Zur Rose
Preiswert, bequem und sicher:
- □ EUR 5,00 Einkaufs-Gutschein für jedes Rezept!
- □ EUR 5,00 Einkaufs-Gutschein für Bestellungen rezeptfreier Artikel im Wert von über EUR 50,00!
- □ Ein EUR 5,00 Einkaufs-Gutschein als zusätzliches Dankeschön für Ihre Bestellung”
Auf der weiteren Seite erscheint folgendes:
„EUR 5,00 Einkaufs-Gutschein für jedes Rezept!
So bedanken wir uns für Ihr Vertrauen. Jedes Mal neu. Der Gutachein hat eine Gültigkeit von 6 Monaten und kann beim Einkauf rezeptfreier Artiekl eingelöst werden. Schriftlich, per Telefon oder im Internet.
EUR 5,00 Einkaufs-Gutschein ab EUR 50,00 Bestellwert
Auch jedem Einkauf rezeptfreier Artikel im Warenwert von über EUR 50,00 liegt ein
Zur Rose Einkaufs-Gutschein bei.
Unser Extra zur Begrüßung
Ihr „erstes Mal” bei Zur Rose belohnen wir mit einem Extra-Gutschein im Wert von zusätzlich EUR 5,00. Diese Aktion läuft bis zum 30. April 2005!”
Die Verfügungsklägerin meint im Wesentlichen,
dass die Werbung wegen Verstoßes gegen § 7 HWG und § 4 Ziff. 11 UWG i.V.m. § 78 AMG unlauter sei. Es bestünde die abstrakte Gefahr einer unsachgemäßen Beeinflussung der Verbraucher; sie würden zu unnötigen oder unüberlegtem Kauf von Medikamenten veranlasst. Durch die Summierung von Rabatten sei ein besonders hoher Anreiz gegeben, möglichst viele Medikamente zu erwerben. Mit dem Rabatt werde bei den rezeptpflichtigen Medikamenten die Preisbindung unterlaufen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
- Dem Verfügungsbeklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 5-Euro-Einkaufsgutschein für jedes Rezept und/oder für Bestellungen von Arzneimitteln im Wert von über EUR 50,00 und/oder als zusätzliches Dankeschön für die erste Bestellung von Arzneimitteln anzukündigen und/oder auszugeben und/oder einzulösen.
- Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte verneint Wettbewerbsverstöße durch die Rabattgewährung und verweist im Wesentlichen darauf,
dass diese nur bei rezeptfreien Waren einlösbar seien, worauf auf Seite 3 hingewiesen werde. Es werde keine bestimmte Ware beworben, sondern das Bonusprogramm sei eine Imagewerbung für die Apotheke. § 7 HWG sei daher nicht einschlägig. Arzneimittelpreise würden nicht im Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung unterlaufen, weil diese für rezeptfreie Arzneimittel nicht gelte.
Entscheidungsgründe
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil hierfür ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist (§ 935 ZPO).
Der Verfügungsbeklagte wirbt im Internet, d.h. in einer passiven Darstellungsform, die sich nicht unaufgefordert dem Nutzer aufdrängt. Der Internetnutzer muss diese Werbeform selbst erst aktiv aufrufen. Sie wird folglich nur von solchen Verbrauchern zur Kenntnis genommen, die nicht unaufgefordert durch diese Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst aktiv informieren wollen. Dieser aktive Verbraucher wird, wenn er die Internetseite des Beklagten „angeklickt” hat nicht nur die erste Seite zur Kenntnis nehmen, sondern die Informationen der zweiten und dritten Seite zur Kenntnis nehmen wollen. Gerade die umfassende Information ist das Anliegen eines Internetnutzers. Diese umfassende Information strebt er – anders als bei Erhalt eines Werbehandzettels – über die Apotheke des Beklagten an, einschließlich der Vorteile der Internetbestellung von Medikamenten und apothekentypischen Waren. Mit der Rabattaktion bewirbt der Verfügungsbeklagte kein konkretes Produkt. Seine Werbung stellt sich als reine „Imagewerbung” dar, nämlich der Internetkunde soll bei ihm die Bestellung aufgeben. Unlauterer Wettbewerb i.S.v. § 4 Ziff. 1 ...