Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Freihändiges Verwertungsrecht der Gläubiger

 

Orientierungssatz

Die Insolvenzgläubiger, denen gemäß InsO § 313 Abs 3 das Verwertungsrecht an Gegenständen zugewiesen ist, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, sind auch berechtigt, ein Grundstück im Einvernehmen aller Grundpfandgläubiger freihändig zu verwerten. Sie können nicht auf das Verfahren der Zwangsversteigerung verwiesen werden, weil sie hinsichtlich der Befugnis zur freihändigen Veräußerung in die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren einrücken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739607

KTS 2000, 384

MittRhNotK 2000, 31

WM 2000, 1026

WuB 2000, 913

WuB 2000, 921

ZfIR 2000, 233

NZI 1999, 504

Rpfleger 2000, 37

ZInsO 1999, 659

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