Tenor

Die Beklagte haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

 

Gründe

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 insgesamt für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 angeschlossen haben, hat das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Dies führt dazu, die Kosten insgesamt den Beklagten aufzuerlegen, denn diese wären nach derzeitigem Sach- und Streitstand in vollem Umfang unterlegen gewesen. Der Kläger hat in seiner Klage einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe der Klagforderung schlüssig dargetan. Die Beklagten haben diesem schlüssigen Klaganspruch keine erheblichen Einwende entgegen gebracht, sondern zunächst die Hauptforderung über EUR 15.000,–, und später auch die geltend gemachten Nebenforderungen vollständig an den Kläger gezahlt. Soweit die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 andeuten, die Klage sei in Höhe eines Betrages von EUR 8.000,– wegen einer mündlich getroffenen – von dem Kläger bestrittenen – Parteivereinbarung unbegründet, so stellt dies keinen substantiierten Beklagtenvortag dar. Es hätte den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, genau darzutun und unter Beweis zu stellen, wann, wo und zwischen wem und mit welchem Inhalt ein solche Abrede erfolgt sein soll.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622162

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