Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 26.03.2010; Aktenzeichen 102D C 3/08)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2010 (Az. 102D C 3/08), gerichtet gegen die dortige Kostengrundentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes, wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2010 (Az. 102D C 3/08) vorgenommene Festsetzung des Streitwerts wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Streitwert von EUR 1.000,–. Im Übrigen ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortigen Beschwerden des Klägers sind zwar zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde seines Rechtsanwalts ist unzulässig.

1. Mit seinem angefochtenen Urteil vom 26. März 2010 (Bl. 257 d.A.) hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 29% und den Beklagten zu 71% auferlegt; die durch die Säumnis im Termin vom 16. April 2008 entstandenen Kosten haben die Beklagten danach allein zu tragen. Den Streitwert hat das Amtsgericht auf insgesamt EUR 50.519,28 festgesetzt. Es hat in seinem (Schluss-)Urteil vom 26. März 2010 lediglich zu letzterem – unter Bezugnahme auf seine Hinweise im Beschluss vom 10. Februar 2010 (Bl. 244 d.A.) im Übrigen – weitere Ausführungen gemacht.

2. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden ist nur teilweise gegeben.

a) Der Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers, der sich ausweislich der Beschwerdeschrift vom 19. April 2010 hinsichtlich der getroffenen Kostengrundentscheidung lediglich gegen die kostenmäßige Behandlung des zurückgenommenen Teils der (Anfechtungs-)Klage betreffend TOP 8 wendet, steht nicht entgegen, dass er damit lediglich einen isolierten Teil der Kostenentscheidung anfechtet. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt, ist die Kammer regelmäßig – wie auch hier – in der Lage, den anfechtbaren Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine ggfs. abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1586, 1587).

b) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung eines Teils des Streitwerts im Urteil vom 26. März 2010 ist gegeben, § 68 GKG. Das gilt indes nicht für die dagegen ebenfalls gerichtete sofortige Beschwerde seines Prozessbevollmächtigten. Diesem fehlt es an einer hinreichenden Beschwer; er kann sich aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) lediglich gegen eine – für seinen Gebührenanspruch ebenfalls maßgebliche, § 32 Abs. 1 RVG – zu niedrige Wertfestsetzung beschweren (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 68 GKG, Rn. 5 m.w.N.). Ausweislich der Beschwerdeschrift begehrt der Prozessbevollmächtige des Klägers aber – wie dieser auch selbst – eine Herabsetzung des Streitwerts für den TOP 8.

3. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

a) Soweit sich der Kläger gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostengrundentscheidung wendet, und zwar insoweit, als dass die Kosten, die auf den (mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008, Bl. 10 d.A., stillschweigend) zurückgenommenen Teil seiner Klage – also betreffend die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2007 – entfallen, nicht gemäß den §§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 49 Abs. 2 WEG der beigeladenen Verwalterin (der L. Dienstleistungs GmbH) auferlegt wurden, hat seine Beschwerde keinen sachlichen Erfolg.

(1) Das Amtsgericht hat dazu in seiner Nichtabhilfeentscheidung (Beschluss vom 5. Juli 2010, Bl. 272 d.A.) ausgeführt, dass es eine Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 WEG deswegen verneint hat, weil nicht hinreichend dargetan worden sei, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, innerhalb der Anfechtungsfrist in das Originalprotokoll oder in die Beschluss-Sammlung in den Räumen der Verwaltung Einsicht zu nehmen. Die nicht rechtzeitig erfolgte Versendung der Protokolle sei daher nicht kausal geworden für die Notwendigkeit der Anfechtung „ins Blaue hinein”. Jedenfalls die Einsichtnahme in das Originalprotokoll hätte der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung rechtzeitig erzwingen können. Auch wenn es zu den Pflichten der Verwaltung gehöre, Protokolle rechtzeitig zu versenden, könne es, das Gericht, die Notwendigkeit für die Anfechtung des Beschlusses (TOP 8) nicht erkennen.

Dem ist der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2010 (Bl. 276 d.A.) nochmals entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass es nicht zumutbar sein könne, dass ein Eigentümer die Einsicht in das Originalprotokoll einer Eigentümerversammlung zur Vorbereitung seiner Anfechtungsklage bzw. zu deren Begründung mit gerichtlicher Hilfe erzwingen müsse. Vielmehr müsse er in solchen Fällen, in denen der Verwalter trotz Aufforderung keine Einsicht in das Originalprotokoll und in die Beschl...

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