Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2007; Aktenzeichen 102D II 105/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. November 2007 – Az. 102D II 105/07 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der den Beteiligten erwachsenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf EUR 20.000,–.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten bilden die WEG O. Str. … in 20… Hamburg (Harvestehude), deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist. Die Antragsteller sind Eigentümer einer im Erdgeschoss belegenen Wohnung (Nr. 2; vgl. LiBis, Anl. ASt. 10, Bl. 83 d.A.) und wenden sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. März 2007 über die Anbringung von Balkonen an der rückwärtigen Fassade des Wohnhauses.
Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung des Notar Dr. P. vom 16. Juni 1999 (Urk-Nr. 1149/1999, Anlage ASt 2, Bl. 5 d.A.) zugrunde. In deren § 15 heißt es:
„Bauliche Veränderungen
(…)
2.
Der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung ist berechtigt, auf der gemäß § 5 Abs. (2) seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenfläche einen Wintergarten zu errichten, soweit dies baurechtlich zulässig ist.
Zu allen hierzu erforderlichen und geeigneten Massnahmen, einschließlich der notwendigen Eingriffe in die Aussenfassade ist der betreffende Eigentümer berechtigt, soweit der Eingriff in die Aussenfassade sach- und fachgerecht erfolgt.
Im Gegenzug ist der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 2 verpflichtet, die Errichtung von Ständerbalkonen über seiner Wohnung gem. Ziffer 4 ggfs. zu dulden und dabei auch bauliche Eingriffe in seinen etwa errichteten Wintergarten zu dulden, soweit dies für die Errichtung der Ständerbalkone notwendig ist.
(…)
4.
In den Fällen baulicher Veränderungen gemäss Ziff. 1. bis 3.. sind sämtliche Baukosten von dem Eigentümer der betreffenden Wohnungen im Erd- bzw. Dachgeschoss, der die Massnahmen veranlasst hat, zu tragen. (…)
5.
Die jeweiligen Eigentümer der zur strassenabgewandten Seite hin belegenen Wohnungen sind berechtigt, an der rückwärtigen Fassade Ständer-Balkone zu errichten. Die Ausübung des Rechts setzt voraus, dass alle Eigentümer der nach hinten belegenen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses über die Bedingungen der Errichtung der Balkone und die Kostenverteilung einig sind. (…)
Sämtliche Kosten der Baumassnahmen haben die Eigentümer der betreffenden Wohnungen zu tragen. Über die Kostenverteilung im Innenverhältnis können sie untereinander Absprachen treffen. Die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 sind in keinem Fall an den Kosten beteiligt.
An den so errichteten Balkonflächen hat der jeweilige Eigentümer, zu dessen Wohnung der Balkon gehört, das Sondernutzungsrecht. An den tragenden Teilen der Ständerbalkone steht das Sondernutzungsrecht den sämtlichen betroffenen Eigentümern gemeinsam zu. (…)
Die Pflege und Unterhaltung der Ständerbalkone obliegt (…).
Im Übrigen geltend die vorstehenden Bestimmungen zu Ziff. 3. Abs. 2 und Ziff. 4 entsprechend.”
Derzeit verfügt jede der Wohnungen in der 1. bis zur 4. Etage über jeweils zwei getrennte, frei hängende Balkone mit einer Grundfläche von 2,4 m² (2 m breit / 1,2 m tief), vgl. Lichtbilder, Anlage ASt 5, Bl. 58 ff. d.A. Über einen Wintergarten verfügt die Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss bislang nicht (vgl. Entwürfe, Anl. ASt. 6 bis 8, Bl. 61 d.A.).
Mit Datum vom 23. Januar 2007 erteilte das Bauamt der Freien und Hansestadt Hamburg – Bezirksamt Eimsbüttel – der Gemeinschaft auf ihren Antrag hin eine Baugenehmigung für die „Neue 4.-gesch.Balkonanlage Gartenseite und Fassadenisolierung” (vgl. Anlage ASt 4, Bl. 51 d.A.). Gegenstand dieser Genehmigung ist die Anbringung von sog. Ständer-Balkonen an der rückwärtigen Fassade des Wohnhauses für das 1. bis 4. Obergeschoss mit einer jeweiligen Grundfläche von 22 m² (2,00 m × 11,00 m).
Auf der von der weiteren Beteiligten geleiteten Eigentümerversammlung vom 28. März 2007, bei der alle Eigentümer anwesend oder vollmachtlich vertreten waren, wurde unter dem vorgezogenen TOP VII. folgendes beschlossen (vgl. Anl. ASt 3, Bl. 47 d.A):
„Diskussion und Beschlussfassung über die Beauftragung des Architekten, Herrn Cl. mit der Bauausführung hinsichtlich des Anbaus der Balkone an der Rückfassade, der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Rückfassade/Stirnkante, sofern dies gewünscht und beschlossen wird, sowie über die Abgrabung des Fundamentes an der Rückfassade, verbunden mit dem Neuaufbringen des Putzes
Herr Cl. informiert die anwesenden Eigentümer noch einmal darüber, dass die Baugenehmigung für die Balkone über die gesamte Fläche mit einem Maß von 2,2 m × 11,0 m zwischenzeitlich vorliegt und nun die weitere Vorgehensweise zu beschließen ist. (…)
Nach ausführlicher Erörterung der Baumaßnahmen und der Beantwortung noch offener Fragen seitens der Eigentümer stellt Herr B. den Antrag, den Anbau von Balkonen gem...