Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert: Zahlungsklage und Feststellungsklage des Vermieters wegen Mietminderung des Mieters
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert einer Klage, mit der geklärt werden soll, ob wegen eines bestimmten Mangels gemindert werden darf, ist nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote festzusetzen.
2. Handelt es sich allerdings um eine Klage des Vermieters auf Feststellung, daß wegen des Mangels nicht gemindert werden darf, ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Eine derartige Klage hat nämlich den Charakter einer positiven Feststellungsklage, bei der gegenüber der Lage auf Zahlung der streitigen Mietminderungsbeträge vom Grundsatz her ein Abzug von 20 % gerechtfertigt ist.
3. Der Wert des Zahlungsantrages und der Wert des Feststellungsantrages sind zusammenzurechnen, wenn sich der Feststellungsantrag erst an den Zeitraum anschließt, der durch den Zahlungsantrag abgedeckt ist.
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 9 ZPO.
Unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung bemißt die Kammer den für den Feststellungsantrag maßgeblichen Streitwert nicht entsprechend § 16 Abs. 1 GKG nach dem Einjahresbetrag der in Rede stehenden Minderung. Das OLG Hamburg hat mit Beschluß v. 27. 6. 1995 (4 W 26/95 (=WM 1995, 595)) entschieden, daß der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf Verurteilung zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten nach dem 31/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote festzusetzen ist. Dem ist vom Streitwert her eine Klage, mit der geklärt werden soll, ob wegen eines bestimmten Mangels gemindert werden darf, gleichzustellen. Allerdings ist, sofern es sich wie hier um eine Klage des Vermieters auf Feststellung handelt, daß wegen des Mangels nicht gemindert werden darf, ein Abzug von 20% vorzunehmen. Diese hat nämlich den Charakter einer positiven Feststellungsklage, bei der gegenüber der Klage auf Zahlung - hier der streitigen Mietminderungsbeträge - vom Grundsatz her ein Abzug von 20% gerechtfertigt ist (vgl. zum Abzug bei positiven Feststellungsklagen Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 1683 m. w. N.; anders - kein Abzug - bei Klage des Mieters auf Feststellung, daß ein Recht zur Mietzinsminderung besteht, vgl. a.a.O. Rn. 1755).
Der Wert des Zahlungsantrages und der Wert des Feststellungsantrages sind zusammenzurechnen. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß sich der Feststellungsantrag erst an den Zeitraum anschließt, der durch den Zahlungsantrag abgedeckt ist (vgl. auch den Beschl. des LG Hamburg v. 18. 5. 1993 - 316 T 57/93).
Fundstellen