Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 315 O 113/99 abgegebene Abschlußerklärung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kostendes Verfahrens gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu der austenorierten Kostenentscheidung, da der Beklagte bei weiter streitigem Fortgang den Rechtsstreit aller Voraussicht nach verloren hätte.

I.

Der Kläger ist ein Einzelhandelsunternehmen, das unter der Firma, … firmiert. Sie vertreibt Antiquitäten und Kunstgegenstände und stellt sie aus. Im Internet ist sie nicht mit einer eigenen homepage vertreten.

Der Beklagte hat ein Fachgeschäft für Orden und militärische Antiquitäten. Auf seiner unter dem Namen … angemeldeten domain nahm der Beklagte sog. Meta-Tags auf, die Firmenbestandteile der Klägerin enthielten, etwa „…”, „…” und „…” (Anl. K1). Die Meta-Tags sind inzwischen gelöscht. Auf Abmahnung vom 23. Februar 1999 bot der Beklagte eine allerdings nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung an, die die Klägerin nicht annahm.

Der Klägerin hat vorgetragen,

sie habe Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seiner Firmenrechte und aus § 1 und § 3 UWG. Denn der Hinweis auf sie, die Klägerin sei irreführend, da er mit dem Beklagten nichts zu tun habe. Jener nutze im übrigen ihren, der Klägerin, guten Ruf aus.

Der Beklagte hat vorgetragen,

Unterlassungsansprüche beständen nicht. Zum einen habe er nicht den vollständigen Firmennamen benutzt, zum anderen sei er zu der Benutzung berechtigt, da er unter den Suchworten Waren anbiete, die mit den eingegebenen Begriffen gekennzeichnet seien. Dementsprechend sei die Verwendung der Suchwörter auch nicht irreführend. Jeder der unter dem angegebenen Suchwort nachforsche und bei dem Beklagten lande, merke sofort, daß es sich nicht um eine Website der Klägerin handele. Ferner sei er zur Benutzung des Namens „…” auch deshalb berechtigt, weil er Artikel der Klägerin, nämlich Kataloge anbiete. Schließlich seien dies Parteien auch keine Wettbewerber, weil die Klägerin nur ihren Fachhandel betreibe, während er, der Beklagte, seine Produkte auch über das Internet vertreibe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem Beklagten waren die Kosten aufzuerlegen, da die Klage bei weiter streitigem Fortgang des Verfahrens aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 3 MarkenG begründet gewesen wäre. Bei der Bezeichnung der Klägerin als … handelt es sich um eine Unternehmenskennzeichnung. Diese hat der Beklagte in verletzt, in dem er die sog. Meta-Tags auf seiner website gesetzt hat. Die Bezeichnung der Klägerin ist hinreichend kennzeichnungskräftig, zumal bei der in § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung eher geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei § 14 MarkenG. Zwar ist angesichts der Branche, in der die Klägerin tätig wird, die Bezeichnung als, „…” auch beschreibend., aber noch hinreichend originell. Der Beklagte benutzt dabei jeweils Teile der geschützten Unternehmensbezeichnung für seine Meta-Tags, was zu Verwechslungen führen kann, da sich die User auf einer Website der Klägerin wähnen. Dies gilt um so mehr, als zwischen den Parteien praktisch Branchenidentiät besteht. Jedenfalls ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr naheliegend, da für den Internet-Benutzer die Annahme, zwischen beiden Geschäften bestehe eine Verbindung und/oder Kooperation, naheliegend erscheint. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst im Internet nicht vertreten ist. Letzteres führt im übrigen nicht dazu, daß die Parteien auf verschiedenen Märkten tätig sind, denn die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die Interessenten antiker Militaria sind identisch. Die Möglichkeit, Informationen über den Beklagten durch seine Internetdomain zu erhalten oder dort Bestellungen aufzugeben, stellt sich lediglich als weitere Absatzstätte dar, führt aber nicht zu unterschiedlichen Absatzmärkten.

Im übrigen gingen die Anträge der Klägerin auch nicht zu weit, denn wie aus dem Antrag der Klageschrift deutlich wird, geht es ihr nur um das Verbot von Begriffen und Begriffskombinationen, die jeweils rechtlichen Schutz genießen und in ihrer Kombination nicht als rein beschreibender Gebrauch anzusehen sind. So hat die Klägerin nicht etwa Unterlassung etwa der Benutzung des Begriffes „…” in Alleinstellung verlangt.

Der Beklagte ist auch nicht aus § 23 Ziff. 2 MarkenG berechtigt, die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin ganz oder teilweise zu benutzen. Selbst wenn er (auch) Kataloge der Klägerin verkaufen sollte, berechtigt ihn das nicht, entsprechende Meta-Tags zu setzen, durch die bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich insgesamt um die Unternehmung der Klägerin. Wenn es ihm nur darum geht, auf die Möglichkeit des Verkaufs von „…” hinzuweisen, kann er dies auch dezenter, nämlich unter direktem Hinweis auf die Kataloge tun.

Im übrigen wäre selbst bei Ablehnung markenrechtlicher Ansprüche mangel...

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