Verfahrensgang
AG Hamburg (Entscheidung vom 16.12.2004; Aktenzeichen 67c IN 431/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.12.2004 -Az.: 67 c IN 431/04, - Punkt II.- wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von EUR 2.800,00 zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 4, 6, InsO, 567 ff ZPO), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
Seit April 2004 befindet sich der Schuldner im Zeugenschutzprogramm des LK Hamburg. Im Oktober 2004 übersandte die Freie und Hansestadt Hamburg, Polizei, LKA 252, einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Schuldner gab an, selbstständig tätig gewesen zu sein. Weiterhin nannte er 19 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von EUR 45.467,86 bei Forderungen seinerseits in Höhe von EUR 2.800,00 bis 3.000,00. Weiterhin stellte der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Erteilung der Restschuldbefreiung. Das LKA teilte die letzte offizielle Anschrift des Schuldners in Hamburg mit. Weiterhin erklärte das LKA, dass der Schuldner umgesiedelt worden sei. Das eigentlich nunmehr zuständige Insolvenzgericht könne aus Sicherheitsgründen den Fall nicht bearbeiten, da dadurch Rückschlüsse auf den aktuellen Wohnort möglich seien. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Hamburg gab der Schuldner an, die genaue Summe seiner Verschuldung könne er nicht angeben. Weitere Gläubiger seien nach seiner Ansicht nicht vorhanden. Er beziehe Sozialhilfe. Den Sozialhilfebescheid könne er nicht vorlegen, da er sich im Zeugenschutzprogramm befinde. Seinen aktuellen Wohnsitz könne er aus diesem Grund ebenfalls nicht angegeben.
II.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Stundungsantrag zurückgewiesen, da der Schuldner zumindest teilweise seine Mitwirkung verweigert.
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens ist die Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift des Schuldners. Die aktuelle Wohnanschrift ist zunächst für die Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts und damit des gesetzlichen Richters von Bedeutung. Ob bereits aus diesem Grund - unter Aufgabe der im Beschluss vom 12.8.2004 vertretenen Auffassung dieser Kammer- die Beschwerde zurückzuweisen ist, braucht aus den nachfolgenden Gründen nicht entschieden werden. Die Wohnung des Schuldners ist nämlich nicht nur für die Bestimmung des örtlichen zuständigen Insolvenzgerichts von Bedeutung. Die Wohnung ist auch im Eröffnungsbeschluss nach § 27 Abs. 2 InsO anzugeben. Die Nennung der Anschrift ist notwendiger Bestandteil des vom Insolvenzrichter zu unterschreibenden Eröffnungsbeschlusses (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 27, Rdn. 8, Münchener Kommentar - Schmahl, InsO, §§ 27-29, Rdn. 23). Bezugnahme auf Teile der Akten oder andere Urkunden im Eröffnungsbeschluss sind nicht zulässig (vgl. BGH ZIP 2003, 356-358). Die genaue und eindeutige Bezeichnung des Schuldners muss aus dem Text des vom Richter zu unterzeichnenden Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. § 27 Abs.2 S. 1 InsO ist daher streng wörtlich entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen (BGH a.a.O). Dies führt dazu, dass es nicht möglich ist, im Eröffnungsbeschluss die ehemalige Adresse des Schuldners oder die Adresse des Landeskriminalamtes an Stelle der aktuellen Anschrift des Schuldners zu nennen. Weiterhin würden die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Informations-, Auskunfts- und Kontrollrechte und Nachforschungsmöglichkeiten des Gerichts und der Altgläubiger und möglicher Neugläubiger beeinträchtigt werden, wenn der Schuldner die Auskünfte über personenbezogene Daten mit Erfolg verweigern könnte. Auf §§ 97,98, 100, 156, 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO wird verwiesen. Die Angaben des Schuldners zu seinen Einkommensverhältnissen müssen sowohl durch die Gläubiger als auch das Gericht sowie durch den Treuhänder kontrollierbar sein. Ist der ggf. neue Name des Schuldners, der Wohnort, der Arbeitsplatz und die Bankverbindung des Schuldners nicht bekannt, könnte nicht geprüft werden, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung oder Aufhebung der Stundung vorliegen (Frind, Zeugenschutz versus Insolvenzverfahren, ZVI 2005, Seite 57 ff, 60, 61).
Entgegen seiner Auffassung kann sich der Schuldner gegenüber seinen sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Mitwirkungspflichten nicht mit Erfolg auf das Zeugenschutzharmonisierungsgesetz (ZSHG) berufen. Als Antragsteller im Insolvenzverfahren steht ihm kein Auskunftsverweigerungsrecht nach dem ZSHG zu. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des ZSHG, die eine zu schützende Person berechtigen, bestimmte Auskünfte zu verweigern, erfassen nicht auch das von dem Schuldner beantragte Insolvenzverfahren.
So kann sich der Schuldner nicht auf § 4 ZSHG berufen, wodurch die Verwendung personenbezogener Daten - wie etwa die Nennung der aktuellen Anschrift gegenü...