Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hamburg – Vollstreckungsgericht –.
Gründe
Das über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren wurde am 09.05.2007 aufgehoben, seither befindet der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase. Am 20.10.2008 erließ das Amtsgericht Hamburg-Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gegen den der Schuldner Erinnerung einlegte. Gegen die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme mit Beschluss vom 16.02.2009 erhob die Gläubigerin sofortige Beschwerde. Mit Beschluss vom 26.06.2009 hob das Vollstreckungsgericht seine Entscheidung vom 16.02.2009 auf und gab das Verfahren zuständigkeitshalber an das Insolvenzgericht Hamburg ab. Dieses stellte am 03.07.2009 seine Unzuständigkeit fest und legte das Verfahren der Kammer zu Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Wegen der Begründung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Beschlüsse vom 26.06. und 03.07.2009 sind den Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens bekannt gemacht worden.
Das Landgericht Hamburg ist als das gemeinsame nächsthöhere Gericht in entsprechender Anwendung des § 4 InsO, § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, nachdem sich das Vollstreckungsgericht und das Insolvenzgericht jeweils für unzuständig gehalten haben, ihre Entscheidungen den Parteien bekannt gemacht und das Insolvenzgericht das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt hat.
Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 766, 764 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Eine besondere Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist vorliegend nicht gegeben, denn die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 3 InsO scheidet nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung für Erinnerungen während der Wohlverhaltensperiode enthält die Insolvenzordnung nicht, so dass es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bleibt (AG Bremen, NZI 2008, 55; LG Köln, NZI 2003, 669 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das Insolvenzgericht ist an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 26.06.2009 nicht gebunden. Diese enthält keine Verweisung, sondern nur eine Abgabe des Verfahrens. Selbst wenn man die Entscheidung als Verweisung gemäß § 281 ZPO verstehen würde, würde diese keine Bindungswirkung entfalten, da an der Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes eindeutig nicht vorlag.
Fundstellen