Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühr: Auftraggebermehrheit bei Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Orientierungssatz
Die neue Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann auf die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht übertragen werden. Grundsätzlich sind Auftraggeber des Rechtsanwalts für die Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft daher alle Eigentümer, die der Gemeinschaft angehören. Anders ist es nur, wenn der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer als Prozeßstandschafter im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend macht (Abgrenzung BGH, 29. Januar 2001, II ZR 331/00, ZMR 2001, 338).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 25.01.2001 (Aktenzeichen 21 b C 304/00) abgeändert:
Die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf DM 558,80 (i.W.: Deutsche Mark fünfhundertachtundfünfzig 80/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 06.12.2000.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger nach einem Beschwerdewert von DM 516,20.
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht gemäß § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Beklagten verfolgen zu Recht ihren Anspruch auf Erstattung auch der erhöhten Gebühren gemäß § 6 BRAGO.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist keine Personengesellschaft, die vorliegt, wenn sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Die neue Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die u.a. darauf beruht, dass im Laufe der Zeit dazu übergegangen wurde, die GbR als Gruppe der von ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter selbst als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen mit der Folge, dass ihr dementsprechend insoweit eine eigene Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden könne, ist auf die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht übertragbar. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entspringt nicht einem zweckgebundenen willentlichen Zusammenschluss; man wird letztlich Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Ankauf einer oder mehrerer Wohnungseinheiten. Grundsätzlich gilt daher nach wie vor, dass Auftraggeber des Rechtsanwaltes so viele sind, wie Eigentümer der Gemeinschaft angehören.
Anders ist es nur, wenn der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer als Prozessstandschafter im eigenen Namen und - jedenfalls zunächst - auf eigenes Kostenrisiko geltend macht. Dann wäre nur er Partei und alleiniger Auftraggeber des Rechtsanwaltes.
Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Kläger hat die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, verklagt und beantragt, "die Beklagten" zu verurteilen. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hat die Vertretung der Beklagten angezeigt und angekündigt, dass "sie sich" gegen die Klage verteidigen werden. Die Verwalterfirma ist in keiner Weise als Prozessstandschafter aufgetreten. Sie mag zwar den Rechtsanwalt beauftragt haben, im Regelfall erfolgt aber dieser Auftrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter aller Wohnungseigentümer.
Im Ergebnis betragen die zu verquotenden außergerichtlichen Kosten:
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Kläger |
DM 2.772,40 |
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Beklagte |
DM 4.321,00 |
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insgesamt |
DM 7.093,40. |
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Der Kläger trägt 1/3 mit |
DM 2.364,47. |
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Er hat aufgewandt |
DM 2.772,40, |
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so dass ihm |
DM 407,93 |
von den Beklagten zu erstatten sind. |
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Zzgl. der anteiligen Gerichtskosten i.H.v. |
DM 150,87 |
ergibt sich der festgesetzte Betrag von |
DM 558,80. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, Ziffer 1953 KV (Anlage zu § 11 GKG). Der Beschwerdewert ergibt sich als Differenz zwischen der erfolgten und der begehrten Festsetzung.
Fundstellen
Haufe-Index 1739376 |
NWB 2001, 3564 |
ZAP 2002, 144 |
ZMR 2001, 856 |
BRAGOreport 2002, 22 |