Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 09.01.1991; Aktenzeichen 303 II 41/90)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Januar 1991 – 303 II 41/90 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf DM 3.551,13 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage G. straße … in H.. Sie ist laut Verwaltervertrag vom 15. Februar 1989, § 3 Ziffer 4 … ermächtigt, „Rechtsstreitigkeiten gerichtlich und außergerichtlich für die Wohnungseigentumsgemeinschaft durchzuführen, um Ansprüche gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft abzuwehren oder für sie geltend zu machen, auch im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft.” Ausweislich § 13 Ziffer 9 der Teilungserklärung vom 11. November 1983 (Anlage A 6, Bl. 53) ist die Verwalterin „berechtigt, rückständiges Wohngeld im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und insoweit die Zwangsvollstreckung zu betreiben.”

Vorliegend nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Höhe von insgesamt DM 3.602,90 nebst Zinsen in Anspruch. Die Antragsgegnerin ersteigerte zwei Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage am 9. März 1988 im Wege der Zwangsversteigerung. Da der Voreigentümer kaum Wohngeldvorauszahlungen geleistet hatte waren aus den Abrechnungen vom 9. Juni 1988 … noch Wohngeldrückstände in Höhe von DM 1.813,26 und DM 1.789,64 offen. Am 20. Juni 1990 wurde in der Eigentümerversammlung unter TOP 8 … erstmals ein genehmigender Beschluß über die Verwalterabrechnungen gefaßt. Trotz Mahnung vom 2. August 1990 hat die Antragsgegnerin keine Zahlungen an die Antragstellerin geleistet.

Die Parteien haben erstinstanzlich in erster Linie um Rechtsansichten gestritten. Während die Antragstellerin die Auffassung vertreten hat, daß die Antragsgegnerin in vollem Umfang für die sich aus den Abrechnungen gemäß Anlagen A 2 und A 3 ergebenden Nachzahlungsbeträge hafte, ist die Antragsgegnerin der Meinung, daß sie kein Wohngeld für einen Zeitraum schulde, in dem sie noch nicht Eigentümerin der Wohnungen gewesen sei. Außerdem hat die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation der Antragstellerin bestritten.

Das Amtsgericht hat dem Zahlungsanspruch in Höhe von DM 51,77 stattgegeben und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Es hat den Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG für zulässig erachtet. Die Antragstellerin sei gemäß § 3 Nr. 4 des Verwaltervertrages berechtigt, im eigenen Namen und für fremde Rechnung Wohngeldansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Beschlußfassung über die Abrechnung sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Zahlungsantrag sei jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Die Antragsgegnerin, die die Wohnungen durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben habe, hafte gemäß § 56 Satz 2 ZVG nur für Ansprüche, die nach dem Zuschlag fällig geworden seien. Dies gelte für den zugesprochenen Zahlungsbetrag. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 95, 118 sei der Erwerber von Wohnungseigentum Schuldner für nach Erwerb fällig werdende Ansprüche der Gemeinschaft, nicht aber für bereits vor Zuschlag fällig gewesenes Wohngeld. Diese Entscheidung stehe der im BGHZ 104, 197 ff geäußerten Ansicht des V. Zivilsenats nicht entgegen, da in letzterer Entscheidung offene Ansprüche auf Wohngeldvorschüsse nicht in der geltend gemachten Abrechnungsforderung enthalten gewesen seien. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist dabei der Fälligkeitszeitpunkt entscheidend. Im vorliegenden Fall stünden Höhe und Anzahl der nicht gezahlten Wohngeldvorschüsse fest. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (WM 1990, 232 f) sei insofern nicht einschlägig, da der Entscheidung ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zugrundeliege. Im Zwangsversteigerungsverfahren entfalle dagegen eine Vereinbarungsmöglichkeit zwischen Veräußerer und Erwerber.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde und begehrt Zahlung weiterer DM 3.551,13 plus 5 % Zinsen über dem Diskontsatz. Der Voreigentümer der Wohnungen hätte Wohngeld in Höhe von DM 1.813,26 für die Fläche Nr. 9 und DM 1.729,64 für die Fläche Nr. 3 nachzahlen müssen. Die Abrechnungen seien am 20. Juni 1990 genehmigt worden und erst seitdem fällig. Zwar rührten die Wohngeldrückstände aus einem Zeitraum her, in dem die Antragsgegnerin noch nicht Eigentümerin gewesen sei; die Fälligkeit der Zahlung sei jedoch durch Beschlußfassung erfolgt, die in die Zeit nach Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin falle. Das Amtsgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. April 1988 (BGHZ 104, 197 ff) fehlerhaft ausgelegt. Nach dem Urteil sei eindeutig, daß der Rechtsnachfolger für Schulden des Voreigentümers hafte, wenn die Ansprüche fällig würden, nachdem der neue Eigentümer das Eigentum erworben habe. Die Ansicht des Amtsgericht...

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