Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 23. November 1999 – 506 II 23/99 – geändert.
Die Antragsgegner werden verpflichtet, die bestimmungsgemäße Nutzung der im Vordergarten des Grundstücks … belegenen Stellplätze Nr. 1, 2 und 3 einschließlich Zu- und Abfahrt jeweils für die Antragsteller 1., 2. und 3. zu dulden.
… die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt aufrechterhalten. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (nach einem Geschäftswert von 30.000,– DM) haben die Antragsteller 2/3, die Antragsgegner 1/3 zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Änderung der Teilungserklärung mit dem Ziel einer „Festschreibung” der gegenwärtigen Stellplatznutzung im Vorgarten der Eigentumsanlage in Anspruch.
Die ursprüngliche Teilungserklärung vom 11. April 1983 (Anl. A 1) sah die Anlage von Stellplätzen, den jeweiligen Wohnungseinheiten zugeordnet, im Garten vor. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde diese Teilungserklärung geändert (Anl. A 2 vom 29. August 1983) und den Wohneinheiten jeweils ein Stellplatz „in der Tiefgarage” zugeordnet. Der im Erdgeschoß belegenen Wohneinheit Nr. 1 wurde das Sondernutzungsrecht am gesamten Garten zugeschlagen.
Die Tiefgarage ist nie gebaut worden. Die Kraftfahrzeuge der Wohnungseigentümer wurden im Vorgarten abgestellt.
Die Antragsgegner erwarben das Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 1 im Wege der Zwangsvollstreckung im Jahre 1990.
Zu dem bis dahin noch ungelösten Problem der Stellplätze bzw. der Tiefgarage wurden vom WEG-Verwalter Verhandlungen mit der zuständigen Bauprüfabteilung des Bezirksamtes geführt, die u. a. in einem Schriftwechsel aus dem Jahre 1991 (Anl. A 4 bis A 7) dokumentiert sind.
Die Antragsgegner haben sich in der Folgezeit auf den Standpunkt gestellt, die Nutzung der Stellplätze durch die Antragsteller in Zukunft nicht mehr, jedenfalls nicht ohne Gegenleistung und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung dulden zu müssen. Dieses hat die Antragsteller zur Einleitung des anhängigen Verfahrens veranlaßt. Die Antragsteller haben in erster Instanz beantragt,
- anzuordnen, daß die Antragsgegner einer Änderung der Teilungserklärung vom 29. August 1983 dahin zustimmen, daß für jede Wohnung ein Stellplatz im Garten als Sondernutzungsrecht ausgewiesen und das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner an dem gesamten Garten insoweit eingeschränkt wird;
hilfsweise
festzustellen, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, sich an den Herstellungskosten für eine Tiefgarage im Sinne der Teilungserklärung vom 29. August 1983 eventuell für eine Tiefgarage mit 3 Stellplätzen und für einen 4. Stellplatz im Vordergarten des Grundstücks zu beteiligen, und zwar zu 36%, der Antragsgegner zu 1. zu weiteren 6,5 %.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Anträge abgewiesen, weil es den Hauptantrag als unbegründet, den Hilfsantrag als unzulässig angesehen hat. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluß abzuändern und anzuordnen, daß die Antragsgegner einer Änderung der Teilungserklärung vom 29. August 1983 dahin zustimmen, daß für jede Wohnung ein Stellplatz im Vordergarten des Grundstücks …, als Sondernutzungsrecht ausgewiesen und das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner an dem gesamten Garten insoweit eingeschränkt wird;
hilfsweise die Antragsgegner, mit Wirkung auch für ihre Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum Nr. 1 zu verpflichten, den Antragstellern zu 1–3. mit Wirkung auch für deren Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum Nr. 2–4. zu gestatten, im Vordergarten des Grundstücks … je einen PKW-Stellplatz samt Zufahrt wie bisher zu nutzen;
hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegner mit Wirkung auch für ihre Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum Nr. 1 verpflichtet sind, den Antragstellern zu 1–3 bzw. deren Rechtsnachfolgern im Wohnungseigentum Nr. 2–4 im Vordergarten des Grundstücks …, die Nutzung je eines PKW-Stellplatzes samt Zufahrt zu gewähren.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten begründen ihre Anträge im wesentlichen mit Rechtsausführungen. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens, des Verfahrensgangs und des Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Beschlusses wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, und zwar auch hinsichtlich der in ihr enthaltenen Antragserweiterung, die nach Auffassung der Kammer als sachdienlich zuzulassen ist, weil über sie ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden kann.
Die von den Antragstellern verfolgten Ansprüche sind nur zu einem Teil begründet:
a.) Der weiter verfolgte Anspruch auf Zustimmung … zu einer Änderung der Teilungserklärung ist nicht begründet. Nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungse...