Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß einer Räumungsfrist bei einstweiliger Verfügung auf Wohnungsräumung

 

Orientierungssatz

Ist im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß ZPO § 940a auf Räumung von Wohnraum erkannt worden, so kann eine Räumungsfrist nach ZPO § 721 nicht gewährt werden, weil andernfalls die besondere Dringlichkeit zu verneinen wäre und eine einstweilige Verfügung nicht hätte ergehen dürfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1), 2) und 4) v. 10.9.1991 gegen die Versagung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO in dem Beschluß des AG Hamburg v. 29.8.1991 (38 C 1454/91) ist zulässig (§§ 721 Abs. 6 Nr. 2 ZPO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 577, 569 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist unbegründet.

Es handelt sich bei dem Beschluß um eine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum wegen verbotener Eigenmacht nach § 940a ZPO. Bei einem derartigen Räumungstitel ist die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO ausgeschlossen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 721 ZPO nur bei Räumungsurteilen zur Anwendung gelangt (vgl. nur Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 721 Anm. 1; Zöller-Stöber, ZPO, 16. Aufl., § 721 Rn. 1; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V 106; je m.w.N.). Jedenfalls steht der als Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund - die besondere Eilbedürftigkeit - der Gewährung einer Räumungsfrist entgegen. Wäre eine Räumungsfrist zu gewähren, würde keine besondere Dringlichkeit vorliegen und eine einstweilige Verfügung dürfte nicht ergehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735490

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