Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert der Mängelbeseitigungsklage und eines Vergleichs hinsichtlich des Mietminderungsanspruchs
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die Mietminderungsquote, die auf drei Jahre hochgerechnet den Streitwert der Mängelbeseitigungsklage des Mieters bestimmt, richtet sich nach dem vom Mieter behaupteten Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. (Abweichung LG Berlin, 1975-01-17, 63 T 75/74, ZMR 1975, 218).
2. Der Streitwert des Vergleichs hinsichtlich des Mietminderungsanspruchs bemißt sich nach dem dreifachen Jahresbetrag der vom Mieter behaupteten Minderung.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. ... Maßgeblich für die Höhe der Minderungsquote als Grundlage der Streitwertermittlung ist der von dem klagenden Mieter behauptete Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. Vorliegend ist dieser von den Klägern mit 120,- DM pro Monat bewertet worden. Die Kammer sieht keinen Anlaß, von dieser Bewertung abzuweichen und etwa die in dem gerichtlichen Vergleich v. 17.2.1984 festgelegte Minderung von 60,- DM monatlich heranzuziehen, zumal für den (umgekehrten) Anspruch auf künftige Zahlung ebenfalls von einem entsprechenden Streitwert auszugehen wäre.
Der Streitwert ist folglich auf 120,- DM x 36 = 4.320,- DM festzusetzen.
Entgegen der Ansicht des LG Berlin (ZMR 1975, 218) besteht nach Auffassung der Kammer in Fällen wie dem vorliegenden kein Grund und kein Bedürfnis dafür, den Streitwert in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG der Höhe nach auf den Betrag des einjährigen Mietzinses zu begrenzen. Die zitierte Bestimmung dient lediglich dem Zweck, die für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes als sachwidrig empfundene Vorschrift des § 8 ZPO insoweit durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Interesse der Prozeßparteien an der Geringhaltung und Überschaubarkeit des Kostenrisikos angemessen Rechnung trägt. Ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts, daß sich der Gebührenstreitwert in Mietsachen auch außerhalb des Geltungsbereiches des andernfalls anwendbaren § 8 ZPO - also namentlich für den Bereich der Erfüllungsansprüche - der Höhe nach generell auf den Jahresmietzins begrenzt, ist der Bestimmung des § 16 Abs. 1 GKG nicht zu entnehmen. Dem widerspricht schon die Regelung des § 16 Abs. 2 und Abs. 5 GKG, die - abgesehen von den Fällen des § 16 Abs. 1 GKG - lediglich für bestimmte Ansprüche (und nicht etwa allgemein) eine Streitwertbegrenzung vorsieht.
An der vorgenommenen Änderung des Streitwertes zu ungunsten der Beschwerdeführerin ist die Kammer nicht gehindert. Das Verbot der reformatio in peius gilt für die Streitwertbeschwerde nicht (h.M. vgl. z.B. OLG Köln MDR 1968, 593; OLG München RPfleger 1977, 355; OLG Hamm JurBüro 1978, 1563; OLG Zweibrücken RPfleger 1980, 201).
2. Den Streitwert des Vergleichs, und zwar hinsichtlich des Mietminderungsanspruches, hat das AG zutreffend auf den dreifachen Jahresbetrag der von den Klägern behaupteten Minderung, d.h. auf 4.320,- DM (120,- DM x 36 = 4.320,- DM) festgesetzt. In diesem Zusammenhang kann es nicht, wie die Beklagte meint, darauf ankommen, für welchen Zeitraum die Kläger bisher den Mietzins tatsächlich gemindert haben. Dies konnte allenfalls dann anders sein, wenn die Parteien bei Abschluß des Vergleiches einen bestimmten Termin zur Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten vereinbart hätten. Auch ist für die Festsetzung des Streitwertes des Mietminderungsanspruchs - wie bereits unter 1. ausgeführt -nicht lediglich der einfache Jahresbetrag zugrundezulegen. Darüber hinaus ist festzusetzen, daß bezüglich Hauptsache und des Vergleichs über die Mietminderung nicht von einem einheitlichen wirtschaftlichen Streitgegenstand auszugehen ist, so daß unter diesem Gesichtspunkt der Mietminderungsanspruch für die Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. zum Problem des übereinstimmenden (wirtschaftlichen) Streitgegenstandes: LG Hamburg ZMR 1986, 125 m.w.N.).
Bei dem Anspruch auf Beseitigung tauglichkeitsmindernder Mängel und dem Anspruch auf Mietminderung handelt es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände, beide Ansprüche sind lediglich auf eine identische Ursache, das Vorhandensein von Mängeln, zurückzuführen. Durch die Tatsache, daß beide Ansprüche vom Streitwert her übereinstimmend zu beurteilen sind, ist eine Identität der Streitgegenstände auch nicht begründet.
Aus allem ergibt sich, daß es, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Streitwertfestsetzung auf 3.000,- DM hinsichtlich der Schönheitsreparaturen nicht angegriffen worden ist, bei der Festsetzung des Streitwertes für den Vergleich auf insgesamt 7.320,- DM zu verbleiben hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu veranlassen, § 25 Abs. 3 GKG.
Fundstellen