Tenor
I. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.
Gründe
1.
Nachdem der Kläger bestimmte Rückbaumaßnahmen an seiner Dachterrasse vorgenommen hat und die Parteien die Berufung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kammer gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Kammer legt die Erledigungserklärung der Beklagten so aus, dass diese sich auf ihr Rechtsmittel (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 91 a Rdnr. 19) und nicht auf den Rechtsstreit beziehen sollte, da die Beklagten als Rechtsmittelführer nur ihr Rechtsmittel, nicht aber den Rechtsstreit für erledigt erklären können.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen, weil sie bei streitiger Fortsetzung des Berufungsverfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wären. Zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den auf der Eigentümerversammlung vom 12.05.2009 unter TOP 7 gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Der Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. So lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen, ob der Kläger nur zum Rückbau der von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen verpflichtet werden soll oder auch zum Rückbau der Pylone und derjenigen Glasabdeckung, die bereits beim Erwerb der Eigentumseinheit durch den Kläger vorhanden waren und deren Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ersichtlich war.
Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen gelten die §§ 133, 157 BGB. Jedoch sind die Beschlüsse wegen der Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wie im Grundbuch eingetragene Erklärungen „aus sich heraus” objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt (BGHZ 139, 289 = NJW 1998, 3713, 3714; Bärmann-Merle, WEG, 10. Auflage § 23 Rdnr. 53; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 23 Rdnr. 59). Umstände außerhalb des tenorierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben (BGH a.a.O.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.).
Die Kammer teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass aufgrund der Verpflichtung zur Führung einer Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 Satz 2 WEG) für die Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft nur noch auf den Beschlusswortlaut abzustellen ist, das übrige Protokoll mithin für die Auslegung keine Rolle mehr spielt. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht aber darin, dass der Beschlusswortlaut auch unter Hinzunahme des übrigen Protokolls der Eigentümerversammlung vom 12.05.2009 nicht erkennen lässt, in welchem Umfang die Wohnungseigentümer den Kläger zum Rückbau verpflichten wollten. Im Beschlussantrag selbst ist lediglich von „Die baulichen Veränderungen auf den Terrassen der WE 011…” die Rede, ohne dass differenziert wird, ob darunter auch die bei Erwerb des Klägers bereits vorhandenen sechs Pylone und die Glasabdeckungen fallen sollten. Dies lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Text vor der eigentlichen Beschlussfassung entnehmen, da dort zwar die vom Kläger vorgenommenen baulichen Veränderungen aufgezählt werden, es dann aber unmittelbar vor dem Beschlussantrag heißt: „Auf Nachfrage teilt die Verwaltung mit, dass sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen und Protokollen nicht ersehen kann, ob die Pylonen und die Glasabdeckung durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt wurden.” Angesichts dieses Satzes hätte es sodann im Beschlusswortlaut oder im weiteren Text vor dem Beschlussantrag der Klarstellung bedurft, ob sich die Beschlussfassung nur auf die vom Kläger selbst vorgenommenen Veränderungen beziehen sollte oder auch auf die bereits vorhandenen, deren Genehmigung durch die Wohnungseigentümerversammlung nicht ersichtlich war.
2.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 a Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht beziffert die Kammer das Einzelinteresse des Klägers, das nicht unterschritten werden darf, mit EUR 5.000,–.
Unterschriften
Rüther, Sankol, Dr. Kauffmann
Fundstellen
Haufe-Index 2627300 |
ZMR 2010, 986 |