Entscheidungsstichwort (Thema)
Mißbräuchlichkeit des Antrags auf Anberaumung eines Räumungstermins. Zur Mißbräuchlichkeit des Antrags auf Anberaumung eines Räumungstermins
Orientierungssatz
Das Verhalten eines Vermieters, der den Mieter nach Erlaß des Räumungstitels trotz Unpünktlichkeit der Mietzinszahlung über zweieinhalb Jahre in seiner Wohnung verweilen läßt und Räumungsaufträge nach Anberaumung von Räumungsterminen mehrfach zurücknimmt, ist dahingehend zu würdigen, daß der Räumungstitel und die Anberaumung der Räumungstermine allein als unzulässiges Druckmittel für regelmäßige und pünktliche Mietzinszahlungen mißbraucht wird. Das macht die Zwangsvollstreckung unzulässig.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Schuldner ist durch rechtskräftiges Urteil v. 27.1.83 verurteilt, seine Wohnung geräumt an die Gläubiger herauszugeben.
Am 8.2.1983 erteilten die Gläubiger erstmals Räumungsauftrag, worauf der Gerichtsvollzieher Räumungstermin anberaumte auf den 14.3.1983. Der Räumungskostenvorschuß wurde überwiesen. Da der Schuldner auf die rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung dann jedoch wieder Zahlungen an die Gläubiger leistete, wurde der Gerichtsvollzieher am 10.3.1983 gebeten, den Räumungstermin aufzuheben und um einen Monat zu verschieben. Daraufhin verschob der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin auf den 25.4.1983. Da zwischenzeitlich mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, wurde der vorgesehene Räumungstermin auf Antrag der Gläubiger aufgehoben.
Nachdem der Schuldner seine Zahlungen dann jedoch einstellte, erteilten die Gläubiger am 27.3.1984 dem Gerichtsvollzieher einen neuen Räumungsauftrag, worauf dieser Räumungstermin anberaumte auf den 30.4.1984. Der Räumungskostenvorschuß wurde überwiesen. Am 25.4.1984 nähmen die Gläubiger den Räumungsauftrag zurück, da mit dem Schuldner eine neue Abzahlungsvereinbarung geschlossen werden konnte.
Am 10.6.1985 erteilten die Gläubiger erneut Räumungsauftrag. Dies lehnte der Gerichtsvollzieher am 3.7.1985 mit folgender Begründung ab: "Die Ansetzung eines dritten Räumungstermins wird abgelehnt, da der Räumungstitel vom 27.1.1983 nicht zur Betreibung von Miete gedacht ist."
Die Gläubiger teilten dem Gerichtsvollzieher daraufhin am 17.7.1985 mit, daß der Schuldner seit November 1984 keinerlei Zahlungen mehr für die Überlassung des Wohnraums geleistet hat und forderten den Gerichtsvollzieher auf, umgehend einen neuen Räumungstermin anzuberaumen. Dies wurde vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, da es dem Gläubiger nicht um die Räumung der Wohnung, sondern lediglich um Beitreibung der Miete durch den Gerichtsvollzieher mittels Räumungstitels gehe; der Räumungsanspruch eines Vermieters sei verwirkt, wenn er die Räumungsvollstreckung nach Zahlung der Mietrückstände wiederholt aussetze und damit erkennen ließe, daß er den Schuldner in der Wohnung belassen wolle (vgl. AG Wolfsburg 11 C 391/78).
Das AG hat die Erinnerung der Gläubiger gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, aus dem Versäumnisurteil v. 27.1.1983 zu vollstrecken, zurückgewiesen. Das Verhalten der Gläubiger lasse nur den Schluß zu, daß der Schuldner in der Wohnung belassen werden solle und daß auf ihn nur Druck ausgeübt werden solle, damit er die Nutzungsentschädigung regelmäßig und pünktlich entrichte. Es sei nicht die Aufgabe der Zwangsvollstreckungsorgane, dabei mitzuwirken, denn sie hätten ggfs. den Titel durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Räumungsverfahren ist unzulässig. Der Vortrag der Beschwerdeführer, sie seien beauftragt, die Räumung der Wohnung zwecks Neuvermietung durchzusetzen, sowie die weitere Behauptung, der Schuldner habe seit längerer Zeit keine Nutzungsentschädigung gezahlt, überzeugen das Gericht nicht davon, daß die jeweilige Beantragung der Anberaumung eines Räumungstermins allein den Auszug des Schuldners und die anderweitige Neuvermietung der Wohnung bezweckt hat. Die Tatsache, daß der Schuldner seit dem Versäumnisurteil v. 27.1.1983 trotz Unpünktlichkeit seiner Zahlungen nunmehr über zweieinhalb Jahre verweilen durfte, ist mit dem AG zwingend dahingehend zu würdigen, daß der Räumungstitel und die Anberaumung der Räumungstermine allein als unzulässiges Druckmittel für regelmäßige und pünktliche Mietzinsentrichtungen mißbraucht wurden und werden sollen. Dieses Stillhalten seitens der Gläubiger widerspricht deren Behauptung, sie hätten nicht erkennen lassen, den Schuldner in der Wohnung belassen zu wollen. Die Behauptung der Gläubiger, sie hätten dem Schuldner stets deutlich gemacht, daß das Mietverhältnis beendet sei und die Zahlungen als Nutzungsentschädigung angenommen würden, sind nicht substantiiert dargelegt worden.
Die Meinung der Beschwerdeführer, daß nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. MRÄndG v. 21.12.1967 - falls das LG der Auffassung des Amtsrichters beitreten solle - ein RE des hiesigen OLG herbeizuführen sei, weil eine solche Entscheidung dieser Sache im Gegensatz zum RE des OLG Hamm v...