Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 06.10.1992; Aktenzeichen 647 C 325/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Marburg vom 6.10.1992 – Az.: 647 C 325/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zu Recht abgewiesen. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist gemäß §543 ZPO auf diese. Die Beklagte ist auch nach Auffassung der Kammer nicht zur geräumten Herausgabe des streitigen Objektes verpflichtet, da im Jahre 1988 zwischen den Parteien ein Mietverhältnis begründet worden ist (1.), das Schreiben vom 26.5.1992 keine Kündigung darstellt (2.) und die in 2. Instanz erfolgte Kündigung vom 7.12.1992 keine sachdienliche Klagänderung darstellt (3.).
1.
Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, daß die Beklagte aufgrund eines Mietvertrages ein Recht zum Besitz der streitigen Wohnung hat. Miete ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung, wobei ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen ist, wenn eine sog. Gefälligkeitsraiete vereinbart wird (vgl. BGH WPM 1970, 853). Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Mietzins nicht in Geld zu erbringen sein muß, sondern daß die Gegenleistung durch eine Leistung jeglicher Art erbracht werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1989, 589 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entgeltlichkeit insbesondere aus der von der Beklagten zu erbringenden Verwaltertätigkeit und der Verpflichtung zur Beaufsichtigung und Durchführung der Instandsetzungsarbeiten. Diese Tätigkeiten werden üblicherweise gegen ein Entgelt ausgeführt.
Die Kammer folgt der Auffassung des Klägers nicht, wonach ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen vorliegen soll. Ob ein Rechtsbindungswillen des einen Teils vorhanden ist, richtet sich nicht nach dessen nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen, sondern danach, ob der andere Teil unter den gegbenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es ist also maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann. Für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen. Wenn derjenige, der dem anderen Teil etwas gewährt, selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen (BGHZ 92, 164, 168; BGHZ 88, 373, 382).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich insbesondere für die Beklagte aus dem Umstand, daß sie ihre damalige Wohnung aufgegeben hat, eine große Bedeutung der Angelegenheit, da sie ihren Lebensmittelpunkt in die streitige Wohnung verlegt hat. Aber auch für den Kläger hatte die Angelegenheit rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung. Er hatte zunächst bezogen auf das gesamte Objekt ein wirtschaftliches Erhaltungsinteresse, welches nicht zuletzt durch die der Beklagten obliegende. Verwaltertätigkeit gewahrt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Altersruhesitz des Klägers entstehen sollte, wofür umfangreiche Bauarbeiten auszuführen waren, die – da sich der Kläger im Ausland aufhielt – von einer Vertrauenspersonen durchgeführt und beaufsichtigt werden mußten. Die wirtschaftliche Bedeutung kommt darüber hinaus auch durch die Kontovollmacht betreffend ein Konto, welches zunächst ein Guthaben von 30.000,– DM auf wies, die der Kläger der Beklagten eingeräumt hatte, zum Ausdruck.
2.
Das Schreiben vom 26.5.1992 enthält auch nach Auffassung der Kammer keine Kündigungserklärung. Insoweit verweist die Kammer auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sie folgt.
Die Kündigung vom 7.12.1992 stellt eine nicht zulässige Klagänderung dar, §263 ZPO. Die Beklagte hat nicht eingewilligt und die Kammer hält die Klagänderung nicht für sachdienlich. Die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits würde durch eine Zulassung der Klagänderung verzögert werden, da über die Nichtausführung der der Beklagten obliegenden Arbeiten sowie über den behaupteten Eigenbedarf Beweis zu erheben wäre.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.
Unterschriften
Nathow, Latif, Weyhe
Fundstellen