Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ist erstmalig nur zulässig, wenn vor Beginn des Abrechnungszeitraums die Ausstattung zur Verbrauchserfassung vollständig installiert worden ist.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ohne Erfolg aus dem Mietvertrag der Parteien gem. § 535 BGB den Ausgleich des Saldos zu Lasten der Beklagten aus der Heizkostenabrechnung v. 24.9.1985. Eine eventuelle Nachforderung der Klägerin ist noch nicht fällig, da der Beklagten keine ordnungsgemäße Abrechnung übermittelt wurde. Die Klägerin hat eine neue Abrechnung auf nicht verbrauchsabhängiger Basis zu erstellen und der Beklagten einen Abzug von 15% nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV von dem auf sie entfallenen Anteil gut zu bringen.
1. Die Klägerin ist nicht berechtigt, nach den Vorschriften der HeizkostenV verbrauchsabhängig abzurechnen. Aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 HeizkostenV folgt, daß diese Verordnung erstmalig für den Abrechnungszeitraum gilt, der nach dem Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung beginnt. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, daß der überwiegende Teil der Meßgeräte noch vor Beginn der Heizperiode des Abrechnungszeitraumes installiert wurde. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn alle Nutzer mit der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung einverstanden sind (vgl. Brintzinger in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, WoBauR V, § 12 HeizkostenV, Anm. 3). Eine entsprechende Zustimmung hatte die Klägerin nicht eingeholt.
2. Unstreitig wurden die Meßeinrichtungen in 11 Wohnungen im Juli 1984 installiert, in der Wohnung der Beklagten am 2.10.1984 und in 2 weiteren Wohnungen erst im Oktober 1985. Der Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin, die in der Abrechnungsperiode 84/85 verspätet bzw. überhaupt nicht installierten Meßgeräte könnten durch eine Schätzung im Rahmen der verbrauchsabhängigen Abrechnung berücksichtigt werden, weil das Verhältnis der nicht durch Verbrauchserfassungsgeräte betroffenen Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche in einem noch tolerierbaren Bereich liege, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar hat das LG Köln (WM 1985, 294) entschieden, daß ein Ausfall von 5-10% der Meßgeräte noch tolerierbar sei, dabei aber übersehen, daß die DIN 4713 Teil 5 nicht Teil der HeizkostenV ist. Im übrigen würde bei einem Ausweichen auf eine Schätzung der Zweck der verbrauchsabhängigen Abrechnung unterlaufen (vgl. Sternel, Heizkosten und Heizkostenabrechnung in: Partner im Gespräch Nr. 23, Hamburg 1986, S. 84). Richtig erscheint der Kammer vielmehr, § 22 Abs. 2 NMV analog anzuwenden, da diese Vorschrift ohnehin zur Ausfüllung der Regelungslücke bei der Abrechnung solcher Komplexe heranzuziehen ist, die unter die Ausnahme des § 11 HeizkostenV fallen (ebenso Pfeifer, Offene Fragen und Risiken der Heizkostenverordnung, Taschenbuch für Hauseigentümer, Ausgabe 1986, S. 44). Auch dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden darf.
3. Zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung i.S. des § 249 BGB gehört, daß der Mieter nur entsprechend der tatsächlichen Wohnfläche anteilig belastet wird, wenn die Heizkosten, wie hier erforderlich, im Verhältnis der Wohnflächen zueinander umgelegt werden (AG Hamburg WM 1981, 104). Da die Beklagte substantiiert Gründe vorgetragen hat, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Wohnflächenberechnung der Klägerin rechtfertigen, ist es der Kammer nicht möglich, auf der Grundlage der von der Klägerin gelieferten Heizkosten und Heiznebenkosten selbst schon jetzt eine berichtigte Abrechnung zu erstellen. Vielmehr hat die Klägerin dies unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten nachzuholen.
Fundstellen