Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 17.12.2011; Aktenzeichen 102D C 3/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2010 – Az. 102D C 3/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des Urteils zu Ziff. 1 heißt: „(…) im Beisein einer weiteren Wohnungseigentümerin oder eines Wohnungseigentümers der WEG L.straße, 22… Hamburg (…)”.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten Gewährung von Einsicht in Verwaltungsunterlagen.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:
Die Kläger sind Mitglieder der WEG L.straße … in 22… Hamburg (Lokstedt). Die Beklagte ist deren Verwalterin. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2008 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.) hatte die Klägerin zu 2) die Beklagte zuvor aufgefordert, ihr Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Es heißt dort ferner: „[Die Klägerin zu 2)] wird von zwei Personen begleitet werden, die sie unterstützen werden.” (Bl. 10 d.A.). Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2008 (Anlage K2, Bl. 11 d.A.), dass die Klägerin zu 2) nur persönlich Einsicht in die Unterlagen nehmen könne. Und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme durch einen Dritten sei bislang nicht glaubhaft gemacht worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2008 (Anlage K3, Bl. 12 d.A.) kündigte die Klägerin zu 2) nebst Vorlage von zwei Vollmachten (Bl. 13 f. d.A.) ihr Kommen mit einem Herrn B. in Vollmacht der Eigentümerin I. und eines Herrn A. in Vollmacht des Klägers zu 1) an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Dezember 2008 (Anlage K4, Bl. 15 d.A.) bat die Beklagte um Darlegung eines berechtigten Interesses für die Einsichtnahme durch Dritte. Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) (Anlage K5, Bl. 16 d.A.), dass „das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen selbstverständlich nicht ein höchst persönliches sei.” Eine Vertretung sei zulässig und ein berechtigtes Interesse nicht erforderlich. Es gehe auch nicht um Einsichtnahme durch Dritte, die im eigenen Interesse handelten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2008 (Anlage K6, Bl. 17 d.A.) lehnte die Beklagte die Einsichtnahme ab. Mit ihrer am 5. Januar 2009 erhobenen Klage haben die Kläger für sich bzw. „einen Vertreter” Einsichtnahme in eine Vielzahl von Verwaltungsunterlagen begehrt, und zwar betreffend mehrerer Baumaßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Aufträgen, gefertigten Protokollen, Rechnungen etc. Sie haben in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verpflichten, „dem Herrn A., L.straße, 22… Hamburg, in Vertretung des [Klägers zu 1)] gemeinsam mit der [Klägerin zu 2)] im Beisein einer weiteren Wohnungseigentümers oder eines Wohnungseigentümers während der üblichen Geschäftszeiten nach Terminvereinbarung Einsicht in nachfolgende Verwaltungsunterlagen zu gewähren: (…):” (vgl. Bl. 3 d.A.).
Die Kläger haben geltend gemacht, dass weder Platzgründe oder die Störung des Geschäftsbetriebs gegen eine Sichtung der Verwaltungsunterlagen sprächen noch der Umstand, dass es sich bei dem Recht auf Einsichtnahme um ein höchstpersönliches Recht handele; dem sei nicht so.
Der „Zeuge A.” solle, so die Kläger weiter, nicht für sich handeln, sondern als Vertreter für sie; dieser sei nicht Gläubiger des Anspruchs auf Einsichtnahme und mache auch keine eigenen Ansprüche geltend. Bei der Person des „Herrn A.” handele es sich um eine sachkundige Person. In solchen Fällen bedürfe es aber keines besonderen Interesses an der Einsicht. Aufgrund des mit der Einsichtnahme verbundenen Zeitaufwandes bedürfe es der arbeitsteiligen Zusammenarbeit durch mehrere (drei) Personen. Im Rahmen von vorangegangenen Einsichtnahmen seien die begehrten Unterlagen auch nie vollen Umfangs zur Verfügung gestellt worden.
Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass den Klägern bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es ihnen zu keiner Zeit verwehrt worden sei, nach Terminabsprache Einsicht zu nehmen in die Verwaltungsunterlagen. Die Klägerin zu 2) habe außerdem bereits am 1. September, am 17. September und am 13. Oktober 2008 Einsicht genommen; gleiches gelte für die Einsichtnahme am 30. November 2009, die sie zusammen mit der Bausachverständigen H. vorgenommen und sich 100 Kopien fertigen lassen habe. Die Kläger hätten außerdem am 8. Mai 2009 in der Zeit von 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr und nochmals am 11. Dezember 2009 für weitere 3 Stunden Einsicht genommen; zuletzt seien 78 Kopien gefertigt worden. Ferner, so die Beklagte weiter, setze die Einsichtgewährung gegenüber Nicht-Eigentümern bzw. Dritten neben einer Ermächtigung durch Wohnungseigentümer kumulativ ein besonderes, nachvollziehbares Interesse an der Einsichtnahme voraus, da ansonsten die Angelegenheit...