Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Reiseinsolvenzversicherung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Kreuzfahrten … GmbH. Die Insolvenzschuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der F.C.S.A. in Luxemburg und war deren Vertriebsgesellschaft. Beide Gesellschaften sind insolvent. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … Kreuzfahrten … GmbH wurde am 1.8.2004 eröffnet (Anlage K 4). Die Beklagte hat mit der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin einen Insolvenzversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB geschlossen (Anlage K 6b) und ihr Sicherungsscheine überlassen (Anlage B 4). Nachdem mehrere Kreuzfahrtschiffe der F.C.S.A. von Gläubigern dieses Unternehmens an die Kette gelegt worden waren, wurden mehrere geplante Kreuzfahrten abgesagt. Darüber wurde in der Presse und in einschlägigen Internet-Foren berichtet. Die Insolvenzschuldnerin hat einer Vielzahl von Reisenden, deren gebuchte Kreuzfahrten abgesagt wurden, die geleisteten Anzahlungen auf den Reisepreis zurückerstattet, darunter auch der M. Touristsik GmbH, nachdem deren Anwälte der Insolvenzschuldnerin mit der Stellung eines Insolvenzantrages gedroht hatten.
Der Kläger hat diese Rückzahlungen angefochten und sich gleichzeitig die „Forderung gegen die Insolvenzversicherung aus dem Reisevertrag mit der … Kreuzfahrten … GmbH” zur Tilgung einer etwaigen Schuld aus dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch abtreten lassen (Anlage K 37). Diese abgetretenen Forderungen sind Gegenstand der Klage.
Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt der Rückzahlungen an die Passagiere zwischen dem 20.3. und 30.5.2004 sei die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Den Zahlungsempfängern seien die maßgeblichen Umstände aufgrund der Berichterstattung in der Presse und in Internet-Foren bekannt gewesen. Demzufolge sei die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO bzw. im Fall der M. Touristsik GmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berechtigt. Aufgrund der Forderungsabtretungen sei die Beklagte aufgrund der den Reisenden erteilten Sicherungsscheine zur Zahlung verpflichtet.
Nachdem der Kläger zunächst einen Mahnbescheid über EUR 265 858,38 erwirkt hatte, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 72 972,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21.9.2006 sowie Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 21.9.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Anfechtungserklärung des Klägers und die Abtretung von Ansprüchen der Reisenden an ihn ins Leere gingen, da sie abstellen auf einen Reisevertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Reisenden, der tatsächlich nicht besteht, vielmehr sei die Insolvenzschuldnerin nur Reisevermittlerin, Veranstalter und Versicherungsnehmer hingegen ihre Muttergesellschaft. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anfechtungsrecht nicht zu mangels Kenntnis der Reisenden von der Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft. Die Beklagte bestreitet, dass die Zedenten Kenntnis von den Presseberichten über die drohende Zahlungsunfähigkeit der F.C.S.A. und den entsprechenden Beiträgen in Internet-Foren hatten und vertritt die Auffassung, dass die Reisenden insoweit auch keine Erkundigungspflicht gehabt hätten. Im Übrigen hätten diese angesichts der Rückerstattung des Reisepreises auch keinen Anlass gehabt, an der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu zweifeln. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Insolvenzschuldnerin sämtlichen Reisenden die Anzahlungen zurückerstattet hat und erhebt weitere Einwendungen zur Schadenshöhe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der geltend gemachte Anspruch aus dem Insolvenzversicherungsvertrag steht dem Kläger nicht zu. Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger sich von den Kunden der Insolvenzschuldnerin hat abtreten lassen deren Forderung gegen die Insolvenzversicherung „aus dem Reisevertrag mit der Deutschland) GmbH (… Kreuzfahrten … GmbH”, obwohl die Reisenden einen Reisevertrag abgeschlossen hatten mit der F.C.S.A. in Luxemburg. Der übereinstimmende Wille des Klägers und der Reisenden ging ersichtlich dahin, deren vermeintlich bestehenden Ansprüche aus der Insolvenzversicherung auf den Kläger zu übertragen; das waren diejenigen Ansprüche gegen die Insolvenzversicherung aus dem Reisevertrag mit der F.C.S.A.. Die irrtümliche Falschbezeichnung in den Abtretungserklärungen ist deshalb unschädlich (vgl. Palandt-Ellenberger, 68. Aufl., § 133 Rz. 8).
Abtretbare Ansprüche bestanden jedoch nicht, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Gemäß § 2 der „Allgemeinen Bedingunge...