Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen 647 C 138/10) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 9. Mai 2012 – Az. 647 C 138/10 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil vom 9. Mai 2012 unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nutzung der Einheit des Beklagten (Räume „Boden” und „Wohnzimmer II”) zu Wohnzwecken zu unterlassen, und die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 23% und der Beklagte zu 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens (II. Instanz) tragen die Kläger zu 22% und der Beklagte zu 78%.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG M. allee …, H. (W.) und streiten in II. Instanz noch um den Rückbau von zwei Dachfenstern und einer Mauer im ehemaligen Bereich einer Tür sowie die Unterlassung der Nutzung zweier Räume zu Wohnzwecken (Klage), zudem um die Duldung eines Ausbaus einer Einheit zu Wohnzwecken (Widerklage).
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden:
Die Kläger sind Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung in der aus insgesamt fünf Einheiten bestehenden Anlage, der Beklagte – ursprünglich aufteilender Eigentümer – ist Sondereigentümer der dort mit Nr. 5 bezeichneten Räumlichkeiten im Dachgeschoss; letztere sind seit Anfang 2009 an die Zeugen J. C. und R. A. G. vermietet. Zwischen den Parteien gilt die notarielle, vom Beklagten abgegebene Teilungserklärung des Hamburgischen Notars D. B. vom 23. Mai 1991 (UR-Nr. …, s. Anlage K1, Bl. 7 ff. d.A.) in der abgeänderten Fassung der Verhandlung des für sich selbst und in Vollmacht für die übrigen Wohnungseigentümer handelnden Beklagten vor dem Hamburgischen Notar Prof. Dr. P. R. vom 16. November 2001 (UR-Nr. …, vgl. Anlage K2, Bl. 23 ff. d.A.).
Nach § 3 Ziff. 5 der Teilungserklärung vom 23. Mai 1991 (im Folgenden: „TE 1991”) wurde ein Miteigentumsanteil von 889/10.000stel u.a. mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und dem dortigen, ebenfalls mit Nr. 5 bezeichneten Abstellraum verbunden. Nach Ziff. V.1 der Änderung der Teilungserklärung vom 16. November 2001 (im Folgenden: „TE 2001”) – unter Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. Januar 1999 (im Folgenden: „AB 1999”, vgl. Bl. 64 d. Beiakte …) – wurden die mit den Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Abstellräume im Dachgeschoss, die jeweils zum Sondereigentum der Wohnungen Nr. 1, 2 und 3 und 4 gehörten, bei diesen Eigentumseinheiten abgetrennt und als Sondereigentum der Eigentumseinheit Plan Nr. 5 zugeordnet. In Ziff. V.2 heißt es weiter: „Die bisher im Gemeinschaftseigentum stehenden, im Dachgeschoß befindlichen, Flure I und II, der Trockenboden sowie die Hälfte des Treppenpodestes sind nach dem jetzt vorliegenden Aufteilungsplan zu Wohnungseigentum geworden und mit der Nummer 5 versehen. Das bestehende Gemeinschaftseigentum an den vorstehenden Räumen wird hiermit aufgehoben und gleichzeitig Sondereigentum an diesen Räumen in der Weise begründet, daß die mit Nr. 5 bezeichneten Räume der Wohnung Plan Nr. 5 als Sondereigentum zugeordnet werden.” Ferner wurden die Miteigentumsanteile neu geordnet (vgl. Ziff. V.3.). In Ziff. VI.1 TE 2001 heißt es weiter wie folgt:
”1. § 6 Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum/Sondernutzungsrecht wird durch folgende Absätze ergänzt:
”3.) Es werden folgende Sondernutzungsrechte gemäß § 15 WEG gebildet:
Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit und mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung wird das Recht eingeräumt, die zum Sondereigentum gehörenden, bisher nicht zu Wohnzwecken ausgebauten Räume, wie Trockenboden, Abstellräume, Bodenraum, einschließlich der Flure I und II, die im beigefügten Lageplan rot eingezeichnet sind, zu Wohnzwecken auszubauen, sofern dies baurechtlich genehmigt wird.
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ausbau, der Instandhaltung, der Instandsetzung, Wartung, Reparatur und Erneuerung dieser Räume anfallen sowie den Ausgleich etwaiger Nachteile der Miteigentümer trägt der begünstigte Wohnungseigentümer. Auch hat er etwaige der Gemeinschaft oder Miteigentümern aufgrund des Ausbaus entstehende Schäden zu ersetzen.”
In den für die fünf Sondereigentumseinheiten der WEG M. alle gebildeten Wohnungsgrundbüchern (Bd. …, Blatt … bis …, des Grundbuches von Wilhelmsburg [Beiakte]) ist lediglich eine Ausfertigung der TE 2001 enthalten, und zwar auf Blatt, welches die Einheit der Kläger betrifft (Bl. 62 d. Beiakte). Der in Ziff. VI.1 TE 2001 benannte „Lageplan” ist dieser Ausfertigung beigefügt, indes nur als Schwarz-Weiß-Kopie ohne farbige Einzeichnungen. Die AB 1999 enthält betreffend das Dachgeschos...