Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 303b C 13/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26.06.2013, Az. 303b C 13/12, dahingehend abgeändert, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012 unter TOP 2 gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer über die Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2011 auch hinsichtlich der Positionen „Strom Treppenhaus ohne Aufzug” (Pos. Nr. 18 der Abrechnung), „Reparatur Aufzug Block A” (Pos. Nr. 38 der Abrechnung), „Reparatur Heizung Bl. D” (Pos. Nr. 43 der Abrechnung) sowie hinsichtlich der Darstellung der Rücklagenentwicklung für ungültig erklärt wird.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 5/6, die Beklagten tragen insoweit als Gesamtschuldner 1/6. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 6/7, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 1/7.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die WEG S. in ≪leer≫ H.. Sie streiten über die Ordnungsgemäßheit eines Beschlusses über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011, welcher auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2012 mit Mehrheit gefasst wurde.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluss mit Urteil vom 26.06.2013 für ungültig erklärt, soweit die Positionen „HWW Service Wasserzähler” bezüglich der Position Waschküche und Sauna und „Instandhaltung Reparaturen” bezüglich der Position „Gartenarbeiten” betroffen sind; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, hat es zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Abrechnung widerspreche hinsichtlich der Position „HWW Service Warmwasser” nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn es sei nur das abzurechnen, was tatsächlich von anderen gefordert werde. Im Übrigen wirke der Umstand, dass nur eine geringere Anzahl an Warmwasserzählern berücksichtigt worden sei, nur zu Gunsten der Klägerin. Sollten die Wasserwerke Nachforderungen stellen, so wären diese erst 2012 zu begleichen und dementsprechend in diese Abrechnung einzustellen. Bezüglich der Abrechnung der Heizkosten habe die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass die Gesamtabrechnung trotz der vorgenommenen Abgrenzungen nicht nach dem Abflussprinzip erstellt worden sei. Hierzu sei eine nicht erfolgte Auseinandersetzung mit den von der Klägerin eingesehenen Belegen erforderlich. Hinsichtlich der Position „Strom Treppenhaus ohne Aufzug” sei der Betrag von 733,62 EUR zwar tatsächlich falsch erfasst worden, jedoch habe sich die Mehrheit der Anwesenden nach Offenlegung dieses Umstandes aufgrund der Mitteilung der Verwaltung, diesen Fehler auszugleichen, für eine Genehmigung des Beschlusses entschieden. Das liege im Rahmen ihres Ermessens. Diese Entscheidung diene der Vereinfachung. Einen Verzicht auf diese Position durch konkludente Entlastung des Verwalters habe es nicht gegeben. Denn es sei ein Antrag auf Entlastung des Verwalters gestellt worden, über welchen ausdrücklich und bewusst nicht entschieden worden sei (TOP 3b)). Auch die Position „Hauswart- und Lohnnebenkosten” sei nicht zu beanstanden. Denn die abgerechneten Kosten seien tatsächlich angefallen und dementsprechend in die Jahresabrechnung einzustellen und umzulegen. Hinsichtlich der Position „Geplante Maßnahmen „Balkonsanierung” begründe die Falschzuordnung der Kostenposition für die Sanierung von Maschinenräumen unter Balkonsanierung keine Anfechtbarkeit. Denn eine Aufteilung der Kosten nach Gruppen sei gesetzlich gar nicht vorgeschrieben. Der Verteilungsschlüssel sei hier derselbe; wünsche man als Eigentümer einen vollständigen Überblick, so müsse man sowieso die Belege einsehen. Dabei falle die Ungenauigkeit dann auf. Auch die Kosten in Höhe von 2.456,48 EUR seien auf alle umzulegen: Zum einen habe die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht dargelegt, um welche Sonderwünsche von Eigentümern es sich gehandelt habe. Zum anderen sei bei Maßnahmen, welche das Gemeinschaftseigentum wie die äußere Balkonkonstruktion beträfen, den einzelnen Eigentümern ein Schaden auszugleichen; hierzu zählten auch Aufwendungen, die etwa für Demontagen von Markisen oder zur Behebung von Schäden an diesen entstünden. Ein pauschaler Hinweis der Klägerin, es gebe einen von dieser Rechtslage abweichenden Beschluss ohne Darlegung seines Wortlauts und Datums sei nicht hinreichend. Nicht zu beanstanden sei ebenfalls die Position „Instandhaltung Reparaturen” bezüglich der Kosten für die Reparatur eines Wohnungsschlosses. Denn die eingestellte Kostenerstattung an den Eigentümer P. in Höhe von 157,68 EUR wegen der Reparatur seines Wohnungseingangsschlosses sei entrichtet wo...