Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast bei Schadensersatzklage wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs; Schadenspositionen bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

 

Orientierungssatz

1. Hat der frühere Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht, so ist er, wenn er von seinem früheren Mieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beweispflichtig für seine Behauptung, der Kündigungsgrund habe bestanden und sei erst nach der Räumung durch den Mieter weggefallen.

2. Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf kann der frühere Mieter die Differenzmiete, die Umzugskosten und die Kosten für neue Gardinen als Schadenspositionen geltend machen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 276, 282, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541947

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