Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 24.08.1990; Aktenzeichen 44 C 189/90) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. August 1990 – 44 C 189/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin die Befugnis fehlt, die im Streit stehenden Rechte … im eigenen Namen geltend zu machen.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die Klägerin fremde Rechte, nämlich solche der … geltend macht; eine Abtretung der streitigen Betriebskostennachforderungen ist nicht erfolgt. Danach setzt die Prozeßführung der Klägerin – wie das Amtsgericht zutreffend hervorgehoben hat – ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozeßführung voraus (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1989, 315, 17). Dieses ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht hinreichend konkret dargetan. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, daß die Klägerin wirtschaftlich besser steht, wenn der Beklagte die geltend gemachten Betriebskostennachforderungen an sie zahlt. Der Vertrag zwischen der … und der Klägerin vom 14. Dezember 1983 ist nicht zur Akte gereicht worden. Die Klägerin hat nicht einmal einzelne – aus ihrer Sicht maßgebliche – Bestimmungen zitiert. Ihre allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach sie verpflichtet sei, die Mieterträge mit Ausnahme der Betriebskosten an die … abzuführen, läßt noch nicht den Schluß zu, daß sie für die Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Betriebskosten und den von den Mietern gezahlten Beträgen haftet. Insofern ändert es auch nichts, daß die Klägerin zusätzlich ausgeführt hat, sie führe selbständig die Verwaltung des Hauses durch, in dem sich die Wohnung des Beklagten befinde. Grundsätzlich ist ein Verwalter, auch wenn ihn Rechenschaftspflichten treffen, nicht zum gerichtlichen Einfordern von Ansprüchen auf Mietzins und Betriebskosten im eigenen Namen befugt.
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 20. Mai 1987 – 4 U 1/87 – zwingt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ihr lag kein vergleichbarer Fall zugrunde. Dort ging es um einen Räumungsanspruch. Die Entscheidung ist darauf gestützt worden, daß der Klägerin ein eigenes Recht zum Besitz zugestanden habe.
Nach allem hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob zwischen den Parteien eine Inklusivmiete vereinbart ist. Nur am Rande weist die Kammer deshalb darauf hin, daß es insoweit darauf ankommt, ob der Beklagte wiederholt auf Anforderung erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen und geforderte Nachzahlungen geleistet hat. War dies der Fall, so könnte darin eine Umstellung von einer Inklusivmiete auf eine Nettokaltmiete zu sehen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen