Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 04.09.2013; Aktenzeichen 882 C 36/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 04.09.2013, Az. 882 C 36/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt auf der Grundlage eines Beschlusses der Eigentümerversammlung nach Anschluss des Gebäudes der Wohnungseigentümergemeinschaft an das Breitbandkabelnetz die Entfernung einer Parabolantenne von den Beklagten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 04.09.2013 als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Balkon der Wohneinheit im zweiten Obergeschoss des Hauses P. B. ≪leer≫, ≪leer≫ installierte Parabolantenne zu entfernen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit den Beschlüssen vom 11.02.2010 und 25.08.2011 ergebe. Die Beschlüsse, aus denen sich die Verpflichtung zur Entfernung der Parabolantenne ergebe, seien bestandskräftig. Die Beschlüsse seien nicht nichtig, insbesondere nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Versammlung gefasst worden.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10.09.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 10.10.2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 11.11.2013 (einem Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, dass der gefasste Beschluss der Klägerin nichtig sei, da er die Beschlusskompetenz der Klägerin überschritten habe. Der Beschluss greife in ihre Grundrechte auf Informations- und Religionsfreiheit ein, da sie mit dem Netz, dass W. zur Verfügung stelle, die von ihnen genannten Sender, vor allem IRIB I und IRIB II sowie Persian BBC, nicht empfangen könnten. Die Sender IRIB I und II befassten sich mit religiösen Inhalten, auf die sie wegen ihres Glaubens größten Wert legten. Auf die Tatsache, dass die Sachbehandlung der Klägerin angesichts der geringfügigen optischen Störung durch die Satellitenantenne nicht verhältnismäßig sei, komme es nicht einmal an.
Aufgrund der Sender IRIB I und II könnten sie insbesondere während der Fastenzeit spezielle Gebete und Waschungen im Fernsehen verfolgen und sich hieran unter Teilnahme an den Gebeten beteiligen. Der Sender Iran BBC bringe ausgedehnte Sendungen über Politik in Farsi, worauf sie besonderen Wert legten. Durch die in der Senderauswahl (Anl. K 7) aufgeführten Sender, die auf Farsi verfolgt werden könnten, könne ihr Anspruch auf mediale Grundversorgung nicht erfüllt werden. Der Sender ICC (Iranian Cinema Channel) sende ausschließlich Kinofilme, an denen sie kein Interesse hätten, MI-TV und PEN-TV sendeten ausschließlich Popmusik, die sie weder hören noch sehen wollten, und der Sender Payame Afghan beinhalte Sendungen aus Afghanistan, zu denen sie keinen Bezug hätten.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 04.09.2013, Az. 882 C 36/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss nicht nichtig gewesen sei. Der BGH habe mit Beschluss vom 22.01.2004 (ZMR 2004, 438 ff.) entschieden, dass ein Beschluss hinsichtlich der Entfernung von ungenehmigten Parabolantennen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei. Dies sei einhellige Auffassung in der Rechtsprechung. Etwas andere gelte nur, wenn eine dem Beschluss entgegen stehende Vereinbarung existiere oder der Mehrheitsbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Nichtigkeit können insbesondere nicht angenommen werden, weil angeblich keine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen worden sei. Ungeachtet der Bestandskraft des Beschlusses wäre der Anspruch auch aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 BGB gegeben. Ein ausländischer Mitbürger habe keinen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung sämtlicher für ihn interessanter Fernsehsender. Die Beklagten könnten über den Breibandkabelanschluss eine ausreichende Versorgung mit Heimatsendern erzielen. Eine optische Störung liege vor. Der Vortrag der Beklagten, dass diese auf den Empfang bestimmter Sender aus religiösen Gründen großen Wert legten, sei unsubstantiiert.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.03.2014 sei verspätet. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass ein besonderes Bedürfnis der Beklagten hinsichtlich bestimmter Fernsehsender bestehe, weil die Beklagten Muslime seien, und dass die von den Beklagten genannten Sender auch religiöse Rituale beinhalteten. Weiter bestreite sie mit Nichtwissen, dass die empfangbaren Sender lediglich den von den Beklagten behaupteten Inhalt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug...