Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung vom Vormieter veranlaßter werterhöhender Einrichtungen bei der Mieterhöhung

 

Orientierungssatz

1. Zwar sind bei einem Mieterwechsel die vom Vormieter geschaffenen werterhöhenden Einrichtungen (hier: eingebautes Bad) bei einem Mieterhöhungsverlangen nach MHG § 2 (Juris: MietHöReglG) grundsätzlich auch dann zugunsten des Vermieters zu berücksichtigen, wenn dieser dem Vormieter keine Entschädigung gezahlt hat, dafür dem Nachmieter gegenüber aber die Instandhaltungsverpflichtung übernommen hat.

2. Das gilt jedoch nicht, wenn die Einrichtung aufgrund einer zwischen Vormieter und Nachmieter getroffenen Vereinbarung - gegen die Zahlung einer Abstandssumme - in der Wohnung verblieben ist. Dann ist die Einrichtung - unabhängig von der dinglichen Rechtslage - so zu behandeln, als hätte der Nachmieter sie selbst geschaffen. Bei dieser Konstellation bleibt die werterhöhende Einrichtung bei der Bemessung einer Mieterhöhung außer Betracht (vergleiche BayObLG München, 1981-06-24, All Reg 41/81, WuM 1981, 208; LG Hamburg, 1986-05-02, 11 S 11/86, WuM 1987, 126 und LG Köln, 1985-06-04, 12 S 86/85, WuM 1985, 326).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738194

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