Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 15.04.2014; Aktenzeichen 980a C 52/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 15.04.2014, Az. 980a C 52/13, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, die Sanierung der Balkone der Wohnungen Nr. 9 und 11 auf Grundlage der vorliegenden Plan- und Ausschreibungsunterlagen, welche von der B. Ingenieurgesellschaft erstellt wurden und den Eigentümern vorliegen, zu beschließen einschließlich der Ausführung (Variante A oder Variante B), der Beauftragung der B. Ingenieurgesellschaft mbH mit der Bauleitung und Bauabnahme sowie der Finanzierung der Maßnahme. Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.08.2013 zu TOP 13 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um das Begehren der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, dem abgelehnten Beschlussantrag zu TOP 2 a) der Eigentümerversammlung vom 27.08.2013 (Protokoll Anl. K 1) über die Balkonsanierung zuzustimmen, hilfsweise die Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Weiter streiten die Parteien über die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung zu TOP 13 gefassten Beschlusses über den Anstrich des Treppenhauses.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die auf der Eigentümerversammlung vom 27.08.2013 zu TOP 2 a) und b) gefassten Beschlüsse mit Urteil vom 15.04.2014 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen – d.h. einschließlich des Leistungsbegehrens der Kläger sowie der Anfechtung des zu TOP 13 gefassten Beschlusses – abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Ablehnung des Beschlussantrags zu 2 a) zwar nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe, die Beklagten jedoch nicht zur Zustimmung verpflichtet seien, weil nicht allein die beantragte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Aus Sicht eines vernünftigen Betrachters würden beide Gutachten Fragen aufwerfen, die einer vorherigen Klärung bedürften. In dem Gutachten A. + H. werde ausgeführt, dass nicht festzustellen sei, an welcher Stelle das Wasser in die Balkone eindringe. Warum das Gutachten gleichwohl eine konkrete Sanierungsempfehlung ausspreche, erschließe sich nicht. In dem Gutachten B. (BIB) werde das Schadensbild überwiegend auf die Anschlussbereiche des Bodenbelages an die Betonstirnseitenaufkantungen und der Fassade zurückgeführt. Obwohl damit die Schadensursache eingegrenzt werde, werde eine Komplettsanierung empfohlen. Unklar sei, warum es nicht ausreichen solle, die entsprechenden Anschlussbereiche abzudichten. Das Gericht könne mangels Sachkunde nicht beurteilen, ob die in den Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen nicht doch im Ergebnis richtig seien. Die vorstehend ausgeführten Punkte ließen sich am besten mit den Gutachtern im Wege der Diskussion klären. Aus den genannten Gründen könne auch der Hilfsantrag gem. § 21 Abs. 8 WEG keinen Erfolg haben.
Der zu TOP 13 gefasste Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Frage, ob Renovierungsbedarf bestehe, sei in erster Linie davon abhängig, welchen Standard die Wohnungseigentümer für ihr Treppenhaus und ihre Kellerräume wünschten. Den Wohnungseigentümern stehe hierbei ein weites Ermessen zu. Da der Farbton hinreichend im Beschluss bestimmt worden sei und es für die Feinabstimmung vor allem auf die Art der verwendeten Farbe ankomme, sei es gerade vernünftig, die Feinabstimmung auf einen Wohnungseigentümer zu delegieren. Zwar hätten keine schriftlichen Vergleichsangebote vorgelegen. Jedoch sei die Verwaltung durch den Beschluss verpflichtet worden, Vergleichsangebote einzuholen und den Auftrag erst dann zu vergeben. Der Beschluss widerspreche nicht wegen der höheren Priorität der Balkonsanierung ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Balkonsanierung habe ohnehin nicht durch die Instandhaltungsrücklage, sondern die Erhebung einer Sonderumlage finanziert werden sollen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28.04.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 27.05.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am Montag, dem 30.06.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Kläger tragen vor, dass sich das Amtsgericht widerspreche, wenn es einerseits zutreffend auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Parteigutachten Hinweise (Totalsanierung unerlässlich), sodann aber den Standpunkt einnehme, dass noch weiterer Klärungsbedarf mit den Gutachtern bestehe. Sogar der Beklagte Herr S., den das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung angehört habe, habe bestätigt, dass auf der Eigentümerversammlung mit dem persönlich anwesenden Gutachter des Instituts B.I.B. ausführlich d...