Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 23.11.2012; Aktenzeichen 880 C 5/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 23. November 2012 – 880 C 5/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, den im Bereich ihres Sondernutzungsrechts im Hintergarten des Grundstücks A. L. straße …, 2… H., errichteten, aus weißen Kieselsteinen bestehenden, mit dunklen Steinen abgegrenzten Weg nebst den an und auf ihm sowie um ihn herum errichteten Skulpturen zu entfernen und den Garten wieder vollständig mit Rasen zu bepflanzen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger EUR 213,31 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG A. L.straße …, 2… H. (P.) und sie streiten um den Rückbau des zur Ausstellung von Kunstgegenständen umgebauten Gartens.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.
Mit seinem Urteil vom 23. November 2011 (Bl. 174 d.A) in der Fassung des Beschlusses zur Tatbestandsberichtigung vom 23. Februar 2012 (Bl. 191 d.A) hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, „den im Bereich des Sondernutzungsrechts der Beklagten im Hintergarten des Grundstücks A. L.straße …, 2…H., errichteten, aus weißen Kieselsteinen bestehenden Weg nebst den dort errichteten Skulpturen zu entfernen und den Garten wieder vollständig mit Rasen zu bepflanzen” sowie an den Kläger EUR 213,31 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2010 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Beseitigung des „Skulpturengartens” und des Weges sowie auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach den §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22, 14 Ziff. 1 WEG zustehe. Die Anlage des „Skulpturengartens” überschreite im vorliegenden Umfang und Ausmaß das, was die Teilungserklärung für die Nutzung der „Gartenfläche” durch die Beklagten hergebe. Grundsätzlich sei der Sondernutzungsberechtigte berechtigt, die ihm zugewiesene Fläche nach eigenen Vorstellungen zu bepflanzen und gärtnerisch zu nutzen. Diese Gestaltungsfreiheit finde ihre Grenze aber in den Rechten Dritter, insbesondere auch denjenigen, die in § 14 Ziff. 1 WEG enthalten seien. Demgemäß gewähre ein Sondernutzungsrecht zwar das Recht zur lediglich gärtnerischen Gestaltung, nicht aber zur Vornahme von baulichen Veränderungen, wenngleich dem Berechtigten auch ein gewisser Gestaltungsspielraum ohne Mitspracherecht der übrigen Miteigentümer zugebilligt werde. Eine bauliche Veränderung sei dann gegeben, wenn es zu einer grundlegenden Umgestaltung des Gartens nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion komme. Maßgebend sei dafür eine objektivierte Betrachtungsweise. Die Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach die Sondernutzungsfläche als Gartenfläche genutzt werden könne, sei, so das Amtsgericht weiter, im Hinblick auf die parkähnliche Gartenanlage so ausgelegt werden, dass es den Beklagten erlaubt sei, „Maßnahmen” zu ergreifen, die der Fläche grundsätzlich den Charakter eines Erholungs- und Nutzgartens verleihe, wozu auch entsprechende Einrichtungen wie Wege, Ziermauern, Pflanzkübel, sonstige Dekorationsgegenstände und durchaus auch Skulpturen gehörten. Nach den zur Akte gereichten Lichtbildern und dem Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung verschafft habe, gehe von dem hiesigen „Skulpturengarten” jedoch eine nicht unerheblich optische Beeinträchtigung im Sinne einer Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Anlage einher. Die aufgestellten Skulpturen und der angelegte Weg würden vollkommen den Blick des Betrachters einnehmen; der Blick entziehe sich diesen nicht mehr. Einige Skulpturen seien deutlich größer als Menschen und die Anlage wirke durch die Vielzahl der Skulpturen auch den Garten erheblich einnehmend. Dazu trage auch der „schnee”-weiße Kieselsteinweg bei, an dem die große Mehrzahl der Skulpturen aufgestellt worden sei. Dies ziehe den Blick des Betrachters sofort an, weil es auch im Kontrast zur übrigen Gartenanlage stehe. Die Skulpturenanlage wirke als Fremdkörper, der sich in seiner konkreten Gestaltung nicht harmonisch in seine unmittelbare Umgebung einfüge; er dominiere vielmehr seine natürliche Umgebung ganz eindeutig, die dahinter kaum mehr wirken könne. Dadurch werde der Kläger beeinträchtigt. Aus nahezu allen wesentlich zu nutzenden, zum Garten hin belegenen Räumen in seiner Wohnung sei ein uneingeschränkter Blick in den parkähnlichen Garten möglich, und zwar auch vom terrassenartigen Balkon aus. Der Blick aus den Fenstern der Wohnung des Klägers in den Garten hinein werde stets angez...