Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 28.05.2019; Aktenzeichen 22a C 252/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2019, Az. 22a C 252/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.369,13 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K – Stieg, H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz weiter über die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 31.07.2015 zu TOP 2 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2014) gefassten Beschlusses.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit seinem 28.05.2019 verkündeten Urteil den Beschluss zu TOP 2 für ungültig erklärt, soweit dieser die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage genehmigt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt, die Rüge, der angefochtene Beschluss sei ungültig, weil in der Jahresabrechnung die Kontostände nicht ausgewiesen worden seien, greife im Ergebnis nicht durch. Die Kontostände/Kontoentwicklung seien in der als Anlage B 1 eingereichten Übersicht dargestellt. Soweit die Klägerin bestreite, dass der Verwaltungsbeirat die Anlage B 1 „in Abstimmung mit der Verwaltung” übersandt habe, sondern aus eigenem Antrieb in Ergänzung der vom Verwalter verschickten Einladung, so komme es darauf nicht maßgeblich an. Wenn ein Bestandteil einer Jahresabrechnung fehle und der Verwaltungsbeirat diesen Bestandteil nachreiche, und zwar offenkundig zur Ergänzung der zur Abstimmung stehenden Jahresabrechnung, dann bestehe kein überzeugender Grund, diesen nachgereichten Bestandteil nur deswegen zu ignorieren, weil er vom Verwaltungsbeirat übermittelt worden sei und nicht vom Verwalter, soweit sich der Verwalter diese Ergänzung zu eigen mache und als Ergänzung der von ihm vorgelegten Jahresabrechnung anerkenne. Hiervon sei auszugehen sei, wenn er von ihr erfahren und nicht widersprochen habe. Sinn und Zweck einer Darstellung der Entwicklung der Kontostände bestehe darin, dass die Eigentümer auf diese Weise die Schlüssigkeit der Jahresabrechnung insgesamt prüfen können. Diese Prüfung werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass es der Beiratsvorsitzende war, der eine diesbezügliche Darlegung nachgereicht habe. Die Darstellung der Kontoentwicklung sei auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen. Die beschlossene Wohngeldabrechnung erfasse die diesbezüglich vorgelegten Abrechnungsunterlagen. Hiervon werde auch die Darstellung der Bankkontoentwicklung erfasst.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 03.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.07.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2019 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass der Verwalter die Jahresabrechnung aufzustellen habe. Der Verwaltungsbeirat habe in seiner Eigenschaft als Kontrollorgan die vom Verwalter erstellte und vorgelegte Abrechnung lediglich zu prüfen und mit einer Stellungnahme hinsichtlich der Beschlussfähigkeit zu versehen. Es habe daher nicht ausgereicht, dass der Verwaltungsbeirat die Kontoübersicht mit Email vom 19.07.2015 (Anlage B 1) übersandt habe. Dort seien auch nicht alle Konten genannt. Ferner fehlten die Angaben zum Kontoinhaber. Im Jahr 2014 seien zudem Hausgeldzahlungen von den Beklagten auf ein Konto von Herrn Rechtsanwalt W. geleistet worden. Der Verwalter sei auch nicht befugt gewesen, sich die Unterlagen des Beiratsvorsitzenden bzw. Verwaltungsbeirates zu eigen zu machen. Der Verwalter müsse die Jahresabrechnung vielmehr „aus einem Guss” selbst fertigen und vorlegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2019, Az. 22a C 252/15, abzuändern und der Klage insgesamt stattzugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Insbesondere könne es keinen Zweifel geben, dass die ehemalige Verwaltung die Bankkontenübersicht akzeptiert und letztlich über die vorgenommene Ergänzung auch auf der Eigentümerversammlung habe abstimmen lassen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sieh hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Der Beschluss über die...