Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 539 C 18/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.01.2013, Az. 539 C 18/12, wird hinsichtlich der Anfechtung des auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 08.05.2012 zu TOP 8 gefassten Beschlusses verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit der auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 08.05.2012 zu TOP 5 und 8 gefassten Beschlüsse über die Abwahl der Klägerin als WEGVerwalterin der WEG R. Lstraße, 2 … H zum 31.05.2012 sowie deren Freistellung, die Einzel- und Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011 und den Wirtschaftsplan 2012 zu erstellen (Protokoll Anl. K 3).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der Verwalter könne den Beschluss über seine Abberufung anfechten. Der zu TOP 6 gefasste Beschluss über die Bestellung eines neuen Verwalters sei nicht bestandskräftig geworden, weil dieser Beschluss im Falle des Erfolgs der Anfechtungsklage nichtig wäre. Für die Abberufung der Klägerin habe es eines wichtigen Grundes bedurft, der jedoch vorgelegen habe. Dass die nunmehr von den Beklagten angeführten Gründe nicht ausdrücklich Gegenstand des Kündigungsschreibens des Verwaltervertrages oder der Abberufung gewesen seien, sei unschädlich. Nachgeschobene Kündigungsgründe seien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, sofern der Grund zum Zeitpunkt der Abberufung/Beschlussfassung bereits vorgelegen habe. Die Beklagten hätten die Unzulänglichkeiten nicht über das ihnen zustehende Verzeihungsermessen gebilligt. Bei objektiver Betrachtung bestehe vor dem Hintergrund der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 Anlass, an der Bonität der Klägerin zu zweifeln, da die Klägerin keinerlei plausiblen Vortrag dafür geliefert habe, warum trotz der einzig relevanten Forderungen in Höhe von EUR 175.000,00 bzw. EUR 200.000,00 gegen den Geschäftsführer der Klägerin dennoch von einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen gesprochen werden solle. Zudem sei das Regelbeispiel des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG erfüllt, da die Klägerin bezüglich der laufenden Nummern 18 und 29 die Beschlusssammlung fehlerhaft geführt habe. Die Klägerin habe auch gegen ihre Verwalterpflichten verstoßen, indem sie trotz mehrfacher Aufforderung die Mängelbeseitigung in der Wohnung L. nicht auf die Tagesordnung der außerordentlichen Eigentümerversammlung mit aufgenommen habe. Der Beklagte L. habe zwar allein das Quorum von mehr als ¼ der Wohnungseigentümer nach Köpfen nicht erreicht, aber gleichwohl gem. § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf gehabt, dass der Tagesordnungspunkt auf der ohnehin schon anzuberaumenden außerordentlichen Eigentümerversammlung mit abgehandelt werde. Die Abberufung sei auch zeitnah im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erfolgt, ohne dass es auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB ankomme. Die Beschlussanfechtung zu TOP 8 stehe und falle mit der Beschlussanfechtung zu TOP 5. Soweit die Klägerin von ihren Pflichten für den Fall ihrer wirksamen Abberufung freigestellt worden sei, sei sie in keiner Weise beschwert. Nach Auffassung von Suilmann (in Jennißen, WEG, 3. Auflage, § 46 Rdnr. 57) sei der WEG-Verwalter nicht einmal berechtigt, den Beschluss über seine Abberufung anzufechten, weil im Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Verwalter nicht maßgeblich sei, ob dieser Beschluss über die Abberufung fehlerfrei gefasst worden sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.02.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 27.02.2013 beim Landgericht H. eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2013 mit einem am 02.05.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin trägt vor, dass das Verhalten der Beklagten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen habe, da sie vor der Abberufung weder abgemahnt noch ihr die Abwahl angedroht worden sei. Im Rahmen der Beschlussfassung seien ihr keine Gründe für die Abberufung genannt worden. Selbst wenn bei einer Kündigung Gründe nachgeschoben werden könnten, gelte dies nicht für den Beschluss einer Eigentümerversammlung. Die Informationen für diesen Beschluss müssten bei der Beschlussfassung vorliegen. Es bestehe kein Anlass, wegen der bilanziellen Situation bei „objektiver Betrachtung” für die Jahre 2009 und 2010 an ihrer Bonität zu zweifeln. Richtig sei zwar, dass ihre bilanzielle Situation mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Geschäftsführers korreliere. Dies sei unproblematisch, weil die Forderung gegen ihren geschäftsführenden Gesellschafter valutiere. Die Be...