Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert. Rechtsmittelstreitwert. bei Mieterhöhungsklage
Orientierungssatz
Der Berufungswert für die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach MietHöReglG § 2 berechnet sich ebenso wie der Gebührenstreitwert nach dem einjährigen Differenzbetrag zwischen bisheriger und geforderter Miete.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der in H., A.-Kamp 10 belegenen Wohnung, die bis zum 31. Dezember 1974 der Preisbindung für Altbauwohnraum unterlag. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zu einer höheren Miete gemäß Artikel 6, 2. WKSchG. Sie hat behauptet, den Beklagten im April 1975 ein entsprechendes Erhöhungsverlangen nebst Formular-Gutachten übersandt zu haben und hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, einer Mietzinserhöhung von einer zur Zeit gezahlten Grundmiete von DM 202,14 monatlich um 10% auf DM 222,34 monatliche Grundmiete für die von den Beklagten im Grundstück der Klägerin in H., A.-Kamp 10, im 1. Stock gemietete 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Toilette sowie einem Keller mit Wirkung vom 1. August 1975 gegenüber der Klägerin zuzustimmen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, daß das Erhöhungsverlangen unwirksam sei, da das Formular-Gutachten nicht beigefügt worden sei. Das Amtsgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme gemäß dem Klagantrag durch Urteil vom 22.6.1976 verurteilt. Die Beklagten haben gegen das Urteil formgerecht und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ordnungsmäßig begründet. Sie halten die Berufung für zulässig, da die Berufungssumme DM 500,-- übersteige. Zugrundezulegen sei, daß sich die monatliche Erhöhung von DM 20,20 bis zum Ende der Mietszeit am 30.11.1987 auswirke und daher der Berufungswert DM 2.989,60 betrage. Die bisherige Rechtsprechung, die sich nur mit dem Gebührenstreitwert befaßt habe, sei nicht einschlägig. Auch sei es ein Gebot des Sozialstaatsprinzips, in Rechtsstreitigkeiten, die den Lebensbereich des Bürgers fundamental berührten, die Möglichkeit zu gewähren, eine gerichtliche Entscheidung durch die höhere Instanz überprüfen zu lassen. Schließlich zeigten die §§ 3ff ZPO, §§ 11ff GKG, daß der Gebührenstreitwert und der Rechtsmittelstreitwert sich nicht in allen Fällen deckten. In der Sache selbst halten die Beklagten ihre Darstellung aus erster Instanz aufrecht, sie hätten das Formular-Gutachten nicht erhalten, so daß das Erhöhungsverlangen nicht ordnungsmäßig begründet und daher unwirksam sei. Hierbei greifen sie die Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Auch sei die Wohnfläche von der Klägerin unrichtig berechnet. Sie betrage nicht 87,39 qm, sondern nur 78 qm. Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Klägerin mit der Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Rechtsmittel für unzulässig, da der Berufungswert nach dem Jahresbetrag der begehrten Mieterhöhung - nämlich 12 x DM 20,20 = DM 242,40 - zu berechnen sei. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht zulässig; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von DM 500,-- (§§ 519b, 511a, 3 ZPO).
Für die Wertbestimmung sind die §§ 3 - 9 ZPO einschlägig. Da kein Sondertatbestand der §§ 4 - 9 ZPO gegeben ist, war der Wert entsprechend dem wahren Interesse der Parteien nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Er liegt nach übereinstimmender Auffassung der Mietkammern des Landgerichts Hamburg beim einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der angestrebten Miethöhe. Damit entspricht er dem ebenfalls nach § 3 ZPO geschätzten Gebührenstreitwert (vgl dazu LG Hamburg DWW 1974 S 238 = MDR 1974 S 758 = ZMR 1974 S 285). Diese Entsprechung stimmt mit § 24 GKG überein, der ein Auseinanderfallen von Rechtsmittelstreitwert und Gebührenstreitwert verhindern soll (BGHZ 59, S 17, 18). Die Kammer hält es deshalb für angebracht, die Kriterien, die für die Bemessung des Gebührenstreitwertes maßgebend sind, auch auf die Ermittlung des Beschwerdewertes anzuwenden. Diese Kriterien berücksichtigen zum einen das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an der Mieterhöhung, zum anderen die sozialen Belange beider Parteien, das Kostenrisiko einzugrenzen (eingehend LG Hamburg aaO, bestätigend: OLG Hamburg WM 1976 S 64). Das letztere Kriterium würde vernachlässigt, wenn man bei der Wertfestsetzung nach § 511a ZPO nur auf die angestrebte Mieterhöhung abstellen wollte (so Schmidt-Futterer, Wohnungsschutzgesetze 2. Aufl C 134): Dies würde zwangsläufig bewirken, daß auch für die Gebührenberechnung von höheren Werten ausgegangen werden müßte (§ 24 Abs 1 GKG), ohne daß gleichzeitig das Kostenrisiko als Hemmnis in der Rechtsverfolgung abgebaut werden würde. Bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise...