Rechtskräftiges
Tenor
I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,– abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein Fachverband zur Förderung gewerblicher Interesser. Die Antragsgegnerin betreibt über das Internet den Handel mit ungebrauchter Handelsware. Sie führt im Internet seit etwa Mitte 1998 Auktionen mit ungebrauchter Handelsware durch.
Der Antragsteller ist der Aufassung, daß die Auktionen der Antragsgegnerin gegen § 34 b Abs. 5 Nr. 5 b der GewO verstoßen. Danach ist es Versteigerern verboten, „Sachen zu versteigern, (..) die (..) ungebraucht sind (..)”. Der Antragsteller sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG und verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der von ihr durchgeführten Auktionen.
Die Antragsgegnerin bietet im Internet eine Vielzahl von ungebrauchten Waren wie Fernseher, Kraftfahrzeuge und Textilien im Wege sogenannter Online-Auktionen an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin Stand Januar 1999 (Anlage Ast. 4) heißt es unter anderem:
1. Gegenstand:
Die … GmbH stellt Gegenstände via Internet vor, für deren Erwerb die Teilnehmer zu den bei den Gegenständen ausgeschriebenen Konditionen, die keine Zusicherungen von Eigenschaften sind, Gebote innerhalb des von … zu bestimmenden Zeitraums nach Maßgabe dieser Bedingungen und nach bundesdeutschem Recht abgeben können.
(…)
3. Gebote
Gebote des Teilnehmers sind ausschließlich unter Verwendung von Benutzernamen und Password durch Anklicken des dafür vorgesehenen Feldes innerhalb des Bietungszeitraumes abzugeben. Damit unterbreitet der Teilnehmer … unwiderruflich ein Angebot zum Vertragsabschluß über den/die nach Wahl von … in Gesamtmengen bzw. in Teilmengen zum Gebot stehende/stehenden Gegenstand/Gegenstände zu dem gebotenen Preis und zu den genannten Konditionen. Der Teilnehmer ist an sein Angebot gebunden und befugt, dieses Gebot innerhalb des Bietungszeitraumes jederzeit wie vor zu erhöhen. Eine Verminderung und/oder Rücknahme des Gebotes nach Zugang bei … ist ausgeschlossen.
(…)
4. Gebotsannahme, Abnahme
… kann die wirksamen, höchsten Gebote bzgl. der Gesamtmenge des/der Gegenstandes/Gegenstände bzw. bzgl. der nach Wahl vom Teilnehmer erfolgten Akzeptierung von Teilmengen mittels elektronischer Nachricht gegenüber dem Teilnehmer annehmen. Durch die Annahme von … kommt der Vertrag über den betreffenden Gegenstand zu dem vom Teilnehmer gebotenen Preis zustande. Die übrigen Gebote werden hierdurch bzw. spätestens mit der Beendigung der jeweiligen Online-Auktion durch … gegenstandslos.
Der Erwerber hat die Pflicht, den Gegenstand unverzüglich zu bezahlen und von … abzunehmen.
(…)
7. Gewährleistung
Der Gegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung an den Erwerber veräußert. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
(…)
Die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte der Antragsgegnerin mit Datum vom 12. März 1999 die Auskunft, daß die Verkaufstätigkeit im Internet keine erlaubnispflichtige Versteigerung nach § 34 b GewO sei (Anlage Ast. 8). Sie verweist insoweit auf einen Beschluß des Bund/Länderausschusses „Gewerberecht”, der ebenfalls diese Auffassung teilt (Anlage Ast. 7). Der Bund/Länderausschuß begründete seine Auffassung damit, daß es sich bei Versteigerungen im Internet nicht um zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltungen handele.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Tätigkeit der Antragsgegnerin als ein Versteigern im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sei. Auktionen zeichneten sich dadurch aus, daß der Auktionator einen bestimmten Gegenstand anbiete und hierzu ein Mindestgebot mitteile. Alsdann habe der Teilnehmer an der Auktion die Möglichkeit, Gebote zu machen. Körperlich anwesend müsse man dazu auch bei einer herkömmlichen Versteigerung nicht sein. Es sei aus der Praxis bekannt, daß viele Auktionshäuser zu bestimmten Versteigerungen Kataloge herausgäben, in denen das Mindestgebot mitgeteilt werde. Wer an der Versteigerung teilnehmen wolle, ohne persönlich auf der Veranstaltung anwesend zu sein, beteilige sich mit seinem Gebot per Brief, Telefax oder Telefon.
Ein weiteres Moment spreche hier für diesen Befund. Nach der PreisangabenVO seien dem Letztverbraucher für die Ware, die man anbiete, Endpreise zu nennen. Das mache die Antragsgegnerin ersichtlich nicht, da sie lediglich einen Mindestpreis nenne. Die PreisangabenVO gelte aber ganz allgemein für den Einzelhandel mit dem Letztverbraucher. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz seien in § 7 PreisangabenVO geregelt. Es seien danach keine Endpreise anzugeben „auf Warenangebote bei Versteigerungen”. Wenn aber die maßgeblichen Vorschriften über Versteigerungen die Verkaufsveranstaltungen der Antragsgegn...