Verfahrensgang
AG Hamburg (Entscheidung vom 05.03.2001; Aktenzeichen 22b C 473/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. März 2001 - Geschäfts-Nr.: 22 B C 473/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet und damit zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen aus einer Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl in sein Wohnmobil verneint.
Die Kammer teilt die von dem Amtsgericht in seiner überzeugenden Entscheidung vertretene Auffassung, dass der Einbruchdiebstahl aus einem Wohnmobil nicht durch die Außenversicherung gemäß § 12 VHB 84 gedeckt ist, da auch die Außenversicherung einen Einbruch in ein Gebäude voraussetzt. Die Kammer teilt ferner die Auffassung des Amtsgerichts dahin, dass die Regelung der Außenversicherung auch nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG ist. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird daher gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Auffassung, § 12 VHB 84 sei unklar formuliert, auf die Entscheidung einer anderen Kammer des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 1994 (NJW-RR 1995, 923) stützt, hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung handelt. Ebenso wie das Amtsgericht folgt auch die Kammer dieser Entscheidung aus den folgenden Gründen nicht:
Das Landgericht Hamburg stützt in der genannten Entscheidung seine Auffassung, die Regelung des § 12 VHB 84 sei unklar, darauf, dass im Wortlaut der Vorschrift das Erfordernis, des Einbruchs in ein Gebäude für den Außenversicherungsschutz nicht ausdrücklich festgestellt werde und zudem der Wortlaut des § 12 Abs. 3 VHB 84 im Wege des Umkehrschlusses so verstanden werden könne, dass allein bei Sturmschäden der Außenversicherungsschutz nur dann bestehen solle, wenn sich die Sache in einem Gebäude befindet. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich ein durchschnittlicher, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer, dessen Verständnis für die Auslegung der AVB maßgeblich ist (BGH r + s 1990, 310), bei verständiger Würdigung der AVB eines Umkehrschlusses bedient (vgl. OLG Köln VersR 1992, 490). Dieses kann indes dahin stehen, da dieser Umkehrschluss dahin, dass in allen anderen in § 12 VHB 84 angesprochenen Fällen eine Gebäudebezogenheit nicht gegeben sein müsse, jedenfalls nicht gerechtfertigt ist (so auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. G V Rz 18). Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die ausdrückliche Regelung des § 12 Abs. 3 VHB 84 für Sturmschäden deshalb erforderlich, weil nach § 8 Nr. 3 VHB 84 auch Sturmschäden an Gebäuden erfasst sind, die indes im Rahmen der Außenversicherung nicht versichert sein sollen, weshalb es einer entsprechenden Begrenzung bedurfte. Eine derartige Begrenzung ist hinsichtlich des Einbruchdiebstahls hingegen nicht erforderlich, da bereits aus der Definition des Einbruchdiebstahls gemäß § 5 VHB 84 folgt, dass der Einbruchdiebstahl gebäudegebunden ist. Da mithin Versicherungsschutz für einen Einbruchdiebstahl aus einer Wohnung voraussetzt, dass in ein Gebäude eingebrochen wurde, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass bei der Ausweitung des Versicherungsschutzes gemäß der Außenversicherung nichts anderes gelten kann. Ein Grund dafür, warum bei dieser Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass Versicherungsschutz nur innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung des Versicherungsnehmers besteht, auf das Erfordernis des Einbruches in ein Gebäude verzichtet worden sein soll, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar. Dieser wird vielmehr unschwer erkennen, dass § 12 VHB lediglich eine Regelung zu dem räumlichen Bereich des Versicherungsschutzes trifft, nicht aber den Umfang des vertraglich zugesagten Versicherungsschutzes im Hinblick auf den Kreis der versicherten Gefahren neu festlegen will (OLG Köln, a.a.O., S. 491).
Nach allem war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3031070 |
NJW-RR 2001, 1474 |
NJW-RR 2001, 1474 (Volltext mit red. LS) |
NVersZ 2001, 470 |
NVersZ 2001, 470-471 |
VersR 2002, 354 |
VersR 2002, 354 (Volltext mit red. LS) |