Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenwidrigkeit eines Time-Sharing-Vertragswerks wegen Intransparenz

 

Orientierungssatz

1. Ein evidenter Verstoß gegen die gebotene Transparenz eines Vertragswerks führt ohne weiteres zur Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen BGB § 138 Abs 1. Eine Wirksamkeitsüberprüfung nach den speziellen Vorschriften des AGBG kommt dann nicht in Betracht; insbesondere muß nicht geklärt werden, ob Vertragsbestimmungen möglicherweise nach AGBG § 8 einer Inhaltskontrolle entzogen sind.

2. Ein Vertragswerk, das die Vermittlung eines Wohnrechtes in einer Ferienwohnung im sogenannten Time-Sharing zum Gegenstand hat und das aus Kaufvertrag, Treuhandvertrag, Servicevertrag und Verwaltungsordnung besteht, verstößt in evidenter Weise gegen das Transparenzgebot, wenn das Vertragswerk die synallagmatische Leistungsbeziehung unklar, unvollständig, unübersichtlich und letztlich irreführend darstellt, obgleich dies von der Natur der Sache her, dh aufgrund der Komplexität der zu regelnden Materie nicht geboten ist, so daß der Schluß gerechtfertigt ist, die vertraglichen Beziehungen zu den Kunden seien bewußt unüberschaubar und schwer verständlich ausgestaltet worden, um die Risiken und Nachteile des Geschäfts zu verschleiern und auf diesem Wege die Willensbildung des Vertragsinteressenten zu beeinflussen.

3. Wenn ein Time-Sharing-Vertrag letztlich darauf abzielt, die Mitgliedschaft in einer internationalen Tauschorganisation für Wohnrechte an Ferienwohnungen Veräußerer und zu der Tauschorganisation nicht so gestaltet sein, daß dem Kunden letztlich nur eine vage oder zeitlich befristete Möglichkeit eingeräumt wird, die Tauschberechtigung auch tatsächlich durchsetzen zu können.

4. Sittenwidrigkeit wegen Intransparenz des Vertragswerks bezüglich der kundenrelevanten Leistungsmerkmale ist insbesondere dann gegeben, wenn die Kostenbelastung für den Erwerber von Time-Sharing-Rechten, die aufgrund der Mitgliedschaft in einer internationalen Tauschorganisation einerseits und aus einem sogenannten Nebenkosten-Servicevertrag andererseits folgt, so verschlüsselt dargestellt ist, daß sich erst aus einer Zusammenschau aller Regelungen ergibt, daß der Kunde riskiert, mit unüberschaubaren Kosten belastet zu werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736757

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