Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen 740 C 44/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. Oktober 2010 – Az. 740 C 44/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die WEG M. Straße … a-h, H. (R.). Sie streiten im Rahmen einer Beschlussanfechtungs- und -feststellungsklage auch in zweiter Instanz noch um die Errichtung einer Schrankenanlage vor dem zur Belegenheit gehörenden PKW-Parkplatz.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:

Mit seiner am 10. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger angekündigt zu beantragen, „den in der Eigentümerversammlung vom 08.04.2010 zu TOP 12 gefassten Mehrheitsbeschluss für ungültig zu erklären”. In seinem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 7. Juni 2010, bei Gericht per Telefax eingegangen am 8. Juni 2010 (vgl. Bl. 12 d.A.) heißt es sodann:

„(…) begründen wir unsere Anfechtungsklage vom 10.05.2010 mit dem Antrag,

  1. den in der Eigentümerversammlung vom 08.04.2010 zu TOP 12 gefassten Mehrheitsbeschluss für ungültig zu erklären und
    1. festzustellen, dass der Beschlussantrag zu TOP 12 über die Errichtung einer Schranke an den Parkplätzen an den Parkplätzen zur Grundstückssicherung gegen unbefugte Parkplatznutzer mit 14 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen angenommen wurde und keinem Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt,
    2. hilfsweise festzustellen, dass der Beschlussantrag über die Errichtung einer Schranke an den Parkplätzen zur Grundstückssicherung gegen unbefugte Parkplatznutzer mit 14 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen angenommen wurde,
    3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, ohne Zustimmung der Beklagten auf dem ihm zugewiesenen und seiner ausschließlichen Nutzung unterliegenden Pkw-Stellplatz Nr. 5 auf eigene Kosten einen Absperrbügel zur Sicherung des Stellplatzes gegen unbefugte Parkplatznutzer anzubringen.”

Diese Anträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2010 gestellt.

Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 7. Oktober 2010 (Bl. 64 d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der streitgegenständliche Beschlussantrag [TOP 12 der Eigentümerversammlung vom 8. April 2010, vgl. Protokoll gemäß Anlage K2, Bl. 6 d.A.] nicht mit der nach § 22 Abs. 1 WEG erforderlichen Allstimmigkeit befürwortet worden sei, weshalb der Antrag zutreffend als abgelehnt verkündet worden sei. Die Installation einer automatischen Schrankenanlage in der Grundstückseinfahrt stelle eine bauliche Veränderung dar. Es werde in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen, eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen und das äußere Erscheinungsbild der Anlage verändert. Zwar könne auch eine das gemeinschaftliche Eigentum umgestaltende Maßnahme mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn sie zur ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung gehöre. Zum ursprünglichen Zustand der Anlage und auch nach dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand gehöre jedoch keine Einfriedungseinrichtung im Bereich der Grundstückszufahrt. Der bloße Sicherungsoder Schutzzweck mache die Maßnahme noch nicht zu einer Instandhaltungsmaßnahme. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einstimmigkeit gelte nur dann, wenn durch die bauliche Veränderung keinem Eigentümer über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinaus ein Nachteil erwachse. Die zu errichtende Schranke stelle jedoch eine deutlich sichtbare Veränderung der realen Gegebenheiten dar. Da sie gerade ein Hindernis für die Einfahrt von Fahrzeugen darstellen solle, sei sogar erforderlich, dass sie gut sichtbar sei. Bereits deshalb sei eine nicht unerhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage gegeben. Es könne dahinstehen, ob die optische Veränderung störend wirke oder ob das Umfeld bereits nicht optisch positiv hervortrete und deshalb die Schranke selbst auch nicht als zusätzliches Element negativ hervortrete. Ein verständiger Wohnungseigentümer könne sich hier auch dadurch beeinträchtigt fühlen, dass er zum Verlassen und Befahren des Parkplatzes einen Funksender benutzen müsse. Auch das Befahren durch Besucher oder Lieferanten wäre erschwert. Ferner träfen die Eigentümer nicht nur die Installationskosten, sondern auch die regelmäßig wiederkehrenden Instandhaltungskosten. Demnach sei die Zustimmung aller Eigentümer zum Beschlussantrag notwendig gewesen. Daraus ergebe sich hier gleichzeitig die Unbegründetheit des Feststellungsantrages zu 2a) und des Hilfsantrages zu 2b).

Gegen dieses Urteil, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 12. Oktober 2010 (Bl. 74 d.A.), hat dieser mit Schriftsatz vom 1...

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