Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen 539 C 23/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese v. 12.01.2011 – 539 C 23/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung v. 26.04.2010 zu TOP 7 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, welcher den Kläger zur Veräußerung seines Wohnungseigentums auffordert.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
§ 11 der Teilungserklärung der Parteien lautet:
„§ 11 Entziehung des Wohnungseigentums
Abweichend von und ergänzend zu der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 WEG wird bestimmt:
(1) Die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums liegen auch vor, wenn
- ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung länger als 3 Monate und mit mindestens DM 1.000,– in Verzug ist,
- ein Wohnungseigentümer eine strafbare Handlung gegen einen anderen Wohnungseigentümer und/oder dessen Familienangehörige oder den Verwalter begangen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist, so dass den übrigen Wohnungseigentümern die fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
(2) Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so kann die Entziehung des Eigentums zu Ungunsten der sämtlichen Mitberechtigten verlangt werden, sofern auch nur in der Person eines Mitberechtigten die Voraussetzungen für das Entziehungsverfahren begründet sind.
(3) Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit.”
Das Amtsgericht hat die Klage' mit Urteil v. 12.01.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss die nach § 11 Abs. 3 der Teilungserklärung erforderliche Mehrheit erreicht habe. Die Regelung der Teilungserklärung stelle nicht auf die stimmberechtigten Wohnungseigentümer ab. Die naheliegendste Bedeutung sei, dass in einer beschlussfähigen Versammlung 2/3 der Abstimmenden für das Veräußerungsverlangen gestimmt haben müssten. Dieses Erfordernis sei erfüllt, weil 15 der 17 anwesenden Eigentümer für den Antrag gestimmt hätten. Selbst” wenn die 2/3-Mehrheit nach § 11 Abs. 3 der Teilungserklärung auf die Zahl der stimmberechtigten Eigentümer zu beziehen sei, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Durch das Wort „auch” in § 11 Abs. 1 der Teilungserklärung sei verdeutlicht, dass zumindest das Einhalten der Voraussetzungen des § 18 WEG genüge. Nach § 18 Abs. 3 WEG genüge eine Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Auch diese einfache Mehrheit sei mit 15 Ja-Stimmen bei insgesamt 23 stimmberechtigten Eigentümern erreicht.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.02.2011 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 20.04.2011 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund seines Antrages v. 16.03.2011 bis zum 21.04.2011 verlängert worden ist.
Der Kläger wendet gegen das angefochtene Urteil ein, die – dispositiven – Voraussetzungen des § 18 WEG seien in § 11 der Teilungserklärung geändert worden: Die gegenüber § 18 Abs. 2 Ziff. 2 WEG in § 11 Abs. 1 a der Teilungserklärung erleichterten Voraussetzungen für den Entzug des Wohnungseigentums seien durch die in § 11 Abs. 3 der Teilungserklärung vereinbarte 2/3-Mehrheit ausgeglichen. Bezugsgröße dieser 2/3-Mehrheit seien nicht die in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer, sondern die Zahl aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Unzulässig habe das Amtsgericht aus dem Wort „auch” in § 11 Abs. 1 a der Teilungserklärung geschlossen, die Mehrheit nach § 18 Abs. 3 WEG reiche für die Annahme des Anspruchs aus. § 3 der Teilungserklärung verweise auf die §§ 10 bis 29 WEG, soweit in ihr nichts Anderes geregelt sei. Eine solche abweichende Regelung sei in § 11 Abs. 3 mit der Bestimmung einer 2/3-Mehrheit gegenüber § 18 Abs. 3 WEG geschehen. Da § 15 Abs. 6 der Teilungserklärung bezüglich des Stimmrechts an die Miteigentumsanteile anknüpfe, könne es nur um die Stimmberechtigten und nicht lediglich um die in der Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer gehen.
Für die weiteren Einwendungen des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung v. 20.04.2011 (Bl. 135 ff. d. A.) und den Inhalt seines Schriftsatzes v. 28.10.2011 (Bl. 153 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die Auslegung der Teilungserklärung durch das Amtsgericht für zutreffend und verweisen ergänzend auf die Regelungen der Teilungserklärung in § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 3. Sie tragen vor, aus den Regelungen zu §§ 4 und 5 der Teilungserklärung sei die Bezugsgröße der Eigentümerversammlung zu ersehen. Die Regelungen in den...